Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Es gilt folgender Grundsatz: Weil die Zuchtwertschätzung für die Umsetzung von Zuchtprogrammen zentral ist, wird die Erfassung von Zuchtmerkmalen nur unterstützt, wenn ihre Information in der Zuchtwertschätzung genutzt wird. Ausnahmen bilden die Genotypisierung und Zuchtmerkmale, deren Erfassung gemäss international und wissenschaftlich anerkannten Methoden erfolgt (Abs. 2 und 3). Ein Beispiel ist die Erfassung der Milchleistung nach ICAR, die vorschreibt, dass Messungen z.B. einer ganzen Herde und nicht nur der Tiere eines Zuchtprogramms zu erfolgen hat. Derart erfasste Daten müssen nicht in eine Zuchtwertschätzung fliessen. Die Genotypisierung wird dabei mit dem vollen Beitrag und Zuchtmerkmale, die nach international anerkannten Methoden an Tieren erfasst werden, die nicht in die Zuchtwertschätzung eingehen, mit dem halben Beitrag unterstützt. Für die Genotypisierung bedeutet dies, dass keine genomische Zuchtwertschätzung verlangt wird. Die Typisierungen können somit einfach für die Abstammungs- oder Erbfehlerkontrolle verwendet werden. Die Typisierung muss aber nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, erfolgen (SNP-Typisierung; SNP = Single Nucleotide Polymorphism).
Die Schätzung der Zuchtwerte der Merkmale des Zuchtprogramms wird mit öffentlichen Geldern unterstützt. Geschätzte Zuchtwerte können nur dann ihre volle Wirkung entfalten, wenn die Rangierung der Selektionskandidaten nach Zuchtwerten für alle Züchterinnen und Züchter einer Zuchtorganisation aber auch solche, die keiner oder einer anderen Zuchtorganisation angeschlossen sind, transparent einsehbar ist. Es wäre deshalb grundsätzlich sinnvoll, wenn die Zuchtorganisationen die geschätzten Zuchtwerte öffentlich publizieren würden. Weil in den heute verwendeten statistischen Modellen zur Zuchtwertschätzung jedes Tier des Stammbaums einen Zuchtwert erhält und ein Zuchtprogramm viele Merkmale enthalten kann, würde das bedeuteten, dass die Zuchtorganisationen Millionen von Zuchtwerten zu publizieren hätten. Viele der Tiere, für die ein Zuchtwert gerechnet wird, leben nicht mehr. Deshalb wir in Abs. 4 die Publikation der Zuchtwerte auf jene Tiere eingeschränkt, die als Elterntiere in Frage kommen, d.h. reinrassig sind und noch leben (Selektionskandidaten und -kandidatinnen).
Weiter wird die Publikation auf die interessierten Züchterinnen und Züchter eingeschränkt. Damit sind nicht nur jene der eigenen Zuchtorganisation gemeint, sondern alle, die ein betreffendes Elterntier einsetzen könnten. Abs. 4 verwendet weiter den Begriff «zugänglich machen». Damit ist gemeint, dass nicht öffentlich publiziert werden muss. Eine Zuchtwertliste in der eigenen Fachzeitschrift, im Mitgliederbereich der eigenen Internetseite oder in einer entsprechenden mobilen Applikation («App») ist ausreichend, auch wenn hierfür (verhältnismässige) Abonnementskosten anfallen. Es darf erwartet werden, dass sich eine interessierte Züchterin oder ein interessierter Züchter, die oder der nicht Mitglied der Zuchtorganisation ist, diesen Beitrag aufbringen kann. Die Publikation der Zuchtwerte muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Für die erste Referenzperiode bei der Einführung der neuen Tierzuchtförderung wird als Übergang eine zusätzliche Frist von 90 Tagen gewährt, bis Zuchtwerte erstmals nach der neuen Tierzuchtförderung publiziert werden müssen. Im letzten Satz von Abs. 4 wird verlangt, dass auch Personen ausserhalb des Kreises der Tierzüchterinnen und Tierzüchter Zugang zur Information der geschätzten Zuchtwerte gewährt werden muss, und zwar auf deren Anfrage hin. Die Anfrage ist zu begründen und die Begründung muss ein legitimes Interesse nachweisen. Denkbar wären hier z.B. Recherchen zum Zuchtfortschritt in Zuchtprogrammen. Wenn immer in Abs. 4 von der Publikation oder von «zugänglich machen» von geschätzten Zuchtwerten gesprochen wird, dann ist damit neben dem geschätzten Zuchtwert auch die zugehörige geschätzte Genauigkeit des Zuchtwerts gemeint.
In Abs. 5 wird geregelt, dass die Erfassung eines Zuchtmerkmals den Beitrag auslöst, auch wenn die Auswertung noch nicht erfolgt ist. Abs. 6 verlangt dazu, dass die Auswertung eines erfassten Zuchtmerkmals zwingend innerhalb eines Jahres nach dessen Erfassung erfolgen muss. Dabei ist nicht erheblich zu welchem Zeitpunkt während der Referenzperiode jeweils Auswertungen erfolgen. Jene Zuchtmerkmale der Referenzperiode, die zeitlich nicht mehr in die letzte Auswertung einfliessen konnten, müssen innerhalb der nachfolgenden Jahresfrist ausgewertet werden. Unabhängig davon in welcher Referenzperiode dies geschieht. Erfolgt dies nicht, sind allfällig bereits bezahlte Beiträge für die Erfassung und Auswertung zurückzuzahlen.
Für die Auswertung der Zuchtmerkmale gilt, dass der Stand vor der Datenplausibilisierung der Auswertung (aber nach der Plausibilisierung der Daten bei der Erfassung auf der Datenbank) betrachtet wird. Werden also Merkmale erfasst, das heisst auf der Datenbank registriert, dann haben sie die