Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Plausibilisierung auf der Datenbank bestanden. Trotzdem können solche Messungen den Anforderungen der Auswertung nicht genügen und deshalb nicht berücksichtigt werden. Dennoch werden solche Merkmale durch den Bund entschädigt, weil bei der Merkmalserfassung noch nicht klar war, welche Massstäbe an die Datenqualität der Auswertung gestellt werden und die Kosten für die Erfassung in guten Treuen angefallen sind. Das BLW wird den Ausfall von erfassten Messungen von Zuchtmerkmalen durch Plausibilisierungen vor den Zuchtwertschätzungen stichprobenartig kontrollieren. Hierzu werden einerseits die in den Abrechnungen der Zuchtorganisationen geltend gemachten Anzahl erfasster Phänotypen und die Dimension der Gleichungssysteme der Zuchtwertschätzungen als Anhaltspunkte dienen.

Art. 21 Zuchtmerkmale, Vergütungsansätze für die Finanzhilfen und deren Änderung

Der Artikel nimmt einen Teil der Bestimmungen aus dem Art. 22 der bisherigen TZV auf. Der erste Teil von Art. 22 Abs. 1 wird verschoben in Art. 16 Abs. 2. Im zweiten Teil des Absatzes wird die folgende Bestimmung gestrichen: «Führen Organisationen oder Unternehmen Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisationen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.». Diese Regelung ist unnötig, da die anerkannten Zuchtorganisationen die einzigen Empfängerinnen von Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen sind, auf die sich diese Bestimmung bezieht.

Art. 22 Abs. 3 der bisherigen TZV findet sich neu in Art. 21 Abs. 3 und 4 der revidierten TZV. Abs. 4 der bisherigen TZV wonach die Finanzhilfen nur für Tiere abgerechnet werden dürfen, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer Aktivmitglieder bei der Zuchtorganisation sind, wurde gestrichen. Dies ermöglicht den Zuchtorganisationen z.B. auch die Abrechnung von Zuchtmerkmalen, die an Kreuzungstieren erhoben werden. Kreuzungstiere sind in der Regel nicht im Herdebuch eingetragen oder vermerkt (z.B. in Schweinezuchtprogrammen), aber gerade in der Schweinezucht ist das eigentliche Zuchtziel der Zuchtprogramme die Optimierung der Leistung dieser Kreuzungstiere, deren Fleisch in den Konsum gelangt. Kreuzungszuchtprogramme haben meist das Ziel die Leistung der reinrassigen Ausgangstiere für die Kreuzungsleistung zu optimieren. Gerade deshalb ist es unabdingbar, dass solche Zuchtprogramme für die Erfassung von Zuchtmerkmalen an Kreuzungstieren analog zur Erfassung von Zuchtmerkmalen in Reinzuchtprogrammen um Finanzhilfen ersuchen können. Ein weiteres Beispiel ist die Unterstützung von Schlachthofdaten mit Finanzhilfen. Zum Zeitpunkt der Schlachtung, das heisst zum Zeitpunkt der Erfassung von Zuchtmerkmalen wie Schlachtgewicht oder Schlachtkörperqualität, gehören die Tiere den Schlachtbetrieben. Es soll aber ermöglicht werden, dass diese wertvollen Informationen, die in Zukunft im Hinblick auf die Digitalisierung in Schlachthöfen wohl stark zunehmen wird, ebenfalls in Zuchtprogrammen genutzt und mit Finanzhilfen unterstützt werden kann.

Die Absätze 1 und 2 wurden neu aufgenommen aufgrund des neuen Fördersystems. In Zusammenarbeit mit den Zuchtorganisationen innerhalb einer Gattung wurden die von den Zuchtorganisationen zurzeit bearbeiteten Zuchtmerkmale aufgelistet und Vergütungsansätze für die Herdebuchführung je Tier als auch für die Merkmalserfassung und -auswertung je Messung festgelegt. Die Ansätze wurden von den Finanzbuchhaltungen und - wo vorhanden - Betriebsbuchhaltungen der Zuchtorganisationen abgeleitet. Die Vergütungsansätze und die Zuchtmerkmale sind im neuen Anhang 1 der TZV festgelegt (Abs. 1). Im Bereich der Zuchtmerkmale ist je Gattung eine Tabelle mit den zugehörigen Zuchtmerkmalen aufgeführt. Das BLW kann die Zuchtmerkmale und deren Vergütung in Anhang 1 ändern. Dies ist aus folgenden Gründen notwendig:

 Über den Tierzuchtkredit entscheidet das Parlament. Die Maximalbeiträge je Gattung werden in Art. 15 durch die TZV festgelegt. Damit entscheidet der Bundesrat über die Verteilung des Tierzuchtkredits auf die Nutztiergattungen. Die Vergütung (V), die eine Zuchtorganisation erhält, leitet sich aus dem Produkt der Anzahl Messungen (mi) multipliziert mit dem Vergütungsansatz (ai) ab, summiert über alle Merkmale (t) des Zuchtprogramms, das heisst

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