Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Reichen die Mittel der betreffenden Gattung nicht aus, um die Ansprüche (Vtotal) aller Zuchtprogramme zu befriedigen, dann werden die einzelnen Vergütungen (V) proportional gekürzt. Dieses Vorgehen illustriert, dass die Anwendung dieser Formel ein mathematisch-technischer Vorgang ist, der es erlaubt, dessen Anwendung in einem Anhang der TZV zu regeln und vom BLW anpassen zu lassen.

 Die Vergütungsansätze je Merkmalserfassung werden aus den Nettokosten der (Betriebs-) Buchhaltungsdaten der Zuchtorganisationen errechnet und weisen somit auch aus diesem Grund einen technischen Charakter auf.

 Das neue Tierzuchtfördersystem soll gemäss der «Strategie Tierzucht 2030» und der Botschaft zur AP22+ flexibel sein, indem Entwicklungen bzw. Fortschritte in der Tierzucht zeitnah Rechnung getragen werden. Die Regelung der Vergütungsansätze in einem Anhang der TZV, der durch das BLW geändert werden kann, stellt diese Flexibilität sicher. Indem Erhebungen zu neu entwickelten Zuchtmerkmalen der Zuchtorganisationen inkl. deren Vergütungsansätze schneller in die Beitragsberechtigung aufgenommen werden könnten.

 Selbst wenn der Bundesrat mittels der TZV über die Ansätze je erfasste Messung eines Zuchtmerkmals entscheiden würde, dann würde er nur über die relative Beziehung der Ansätze untereinander entscheiden. Nicht über die absolute Vergütung. Denn sobald die finanziellen Mittel, die zur Förderung der Zuchtprogramme einer Gattung zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, werden die Ansätze proportional gekürzt. Die Reglung der Ansätze in der Bundesratsverordnung würden deshalb eine Scheingenauigkeit vortäuschen.

Aus diesen Gründen soll die Mittelverteilung innerhalb einer Gattung als technische Spezifikation in einem Anhang zur TZV geregelt werden, der durch das BLW geändert werden kann.

In der bisherigen TZV waren die Pauschalansätze für die Herdebuchführung und für die Leistungsprüfungen je Zuchtkategorie in den Art. 15 bis 21 festgehalten. Diese Artikel werden in ihrer bisherigen Form in der revidierten TZV aufgrund der Umgestaltung des Fördersystems nicht mehr gebraucht bzw. werden durch die Art. 18 bis 20 sowie durch den Anhang 1 ersetzt.

Die Zuchtorganisationen können beim BLW Gesuche um Anpassung der Zuchtmerkmale oder der Vergütungsansätze stellen (Abs. 2). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Zuchtorganisation ein neues Zuchtmerkmal erarbeitet hat und dies in die unterstützbaren Zuchtmerkmale aufnehmen lassen möchte. Oder wenn Ansätze beispielweise aufgrund von Teuerungen angepasst werden sollten. Das BLW prüft in solchen Fällen:

 bei einem Antrag auf Neuaufnahme eines Zuchtmerkmals, ob dessen Erfassung internationalen und wissenschaftlichen Kriterien genügt;

 bei einem Antrag auf Änderung eines bereits unterstützten Zuchtmerkmals, ob die Änderung internationalen und wissenschaftlichen Kriterien genügt und gleichzeitig eine Effizienzgewinn darstellt.

In beiden Fällen entscheidet das BLW über die Aufnahme des Zuchtmerkmals in den Anhang 1 bzw. über die Änderung des Zuchtmerkmals im Anhang 1. Dabei hört das BLW die Zuchtorganisationen derselben Gattung in der Sache an und berücksichtigt deren Argumente in seiner Entscheidung. Es ist zu beachten, dass ein beitragsberechtigtes Zuchtmerkmal nicht zwingend von allen Zuchtorganisation verwendet und abgerechnet werden muss.

Gemäss Art. 1 und 6 SuG können Finanzhilfen nur ausgerichtet werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen bzw. wenn die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer oder rationeller erfüllt werden kann. Der effiziente Einsatz von Finanzhilfen ist also gemäss SuG zwingend. Dies gilt daher auch für die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen. Die in Anhang 1 festgelegten Vergütungsan-