Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

sätze und Zuchtmerkmale sind deshalb regelmässig durch das BLW zu prüfen. Zeigt eine Überprüfung Handlungsbedarf an, dann würden Vergütungsansätze angepasst oder einzelne Zuchtmerkmale allenfalls gestrichen.

Gliederungstitel vor Art. 22: 3. Abschnitt: Erhaltung von Schweizer Rassen

Das bisherige 4. Kapitel wird zum 3. Abschnitt im 3. Kapitel. Weiter wird der Titel zu Erhaltung von Schweizer Rassen pauschalisiert.

Art. 22 Beitragsarten und Veröffentlichung

Der Artikel entspricht dem Art. 23 der bisherigen TZV.

In Abs. 2 werden Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

In der bisherigen TZV war die Durchführung von Leistungsprüfungen (revidierte TZV: Erfassung von Zuchtmerkmalen) und von Zuchtwertschätzungen oder genetischen Bewertungen (revidierte TZV:

Auswertung von Zuchtmerkmalen, wobei die genetische Bewertung neu nicht mehr zugelassen ist) neben der Herdebuchführung für die betreffende Rasse zwingend, wenn sich eine Zuchtorganisation für die Betreuung dieser Rasse anerkennen lassen wollte. In der revidierten TZV ist die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen nur Pflicht, wenn die Zuchtorganisation auch Finanzhilfen hierfür erhalten möchte. Möchte sie keine Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten, kann sich die Zuchtorganisation neu einzig für die Herdebuchführung anerkennen lassen (vgl. Erläuterungen zum Art. 3). Eine Zuchtorganisation, die mit Beiträgen für Erhaltungsmassnahmen oder für Forschungsprojekte unterstützt wird, muss aus Sicht Bund wie in der bisherigen TZV züchterisch tätig sein. Dazu gehört die Herdebuchführung und die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen. Deshalb wird in Abs. 3 festgelegt: Finanzhilfen für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und für den Betrieb nationaler Genbanken an eine anerkannte Zuchtorganisation können nur ausgerichtet werden, wenn sie gleichzeitig auch mit Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen unterstützt wird. Die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status fallen nicht unter diese Bestimmung, da nicht die Zuchtorganisationen unterstützt werden - die Finanzhilfen werden über die Zuchtorganisationen an die beitragsberechtigten Personen nach den Vorgaben von Art. 32 ausgerichtet.

Art. 23 Schweizer Rasse (neu)

Entspricht Art. 23a Abs. 1 der bisherigen TZV.

Art. 24 Schweizer Rasse mit kritischem und Rasse mit gefährdetem Status

Der Artikel entspricht Art. 23a Abs. 2 bis 4 der bisherigen TZV. Er bleibt weitgehend unverändert. Es werden einzig kleine Anpassungen vorgenommen, die formell sind. In Abs. 3 wird 0.501 durch 0.500 ersetzt, da aufgrund der bisherigen Formulierung von Abs. 2 und Abs. 3 Werte des Globalindex >=0.5 und <0.501 nicht geregelt waren, was nicht angedacht war.

Art. 25 Finanzhilfen für zeitlich befristete Erhaltungsprojekte und Abgeltungen für den Betrieb

nationaler Genbanken

Der Artikel entspricht dem Art. 23b der bisherigen TZV.

Der Abs. 2 gemäss der bisherigen TZV, wonach nicht ausgeschöpfte Mittel für Forschungsprojekte für Erhaltungsprojekte und nationale Genbanken eingesetzt werden können, wird gestrichen (vgl. Erläuterungen zum Art. 12).

Der Abs. 2 entspricht dem Abs. 3 gemäss bisherigem Recht. Die Regelungen zu den anerkannten Organisationen werden entfernt, da die Möglichkeit zur Anerkennung von Organisationen zur Durchführung von Erhaltungsprojekten aus der TZV gestrichen wird (vgl. Erläuterungen zum Art. 3). Neben den Beitragsberechtigten für Erhaltungsprojekte werden auch Betreiber der Genbanken als Berechtigte für die entsprechenden Abgeltungen aufgeführt (Abs. 2 Bst. b).