Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Die Bestimmung in Abs. 4 der bisherigen TZV ist neu unter Art. 14 Abs. 2 abgedeckt und muss nicht nochmals genannt werden.

Art. 26 Betrieb nationaler Genbanken

Der Artikel entspricht dem Art. 23bbis der bisherigen TZV. Er bleibt inhaltlich unverändert.

Art. 27 Nutzung von in nationalen Genbanken gelagertem Kryomaterial

Der Artikel entspricht dem Art. 23bterder bisherigen TZV. Er bleibt inhaltlich unverändert.

Art. 28 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status: Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für die Gattungen Rinder, Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen

Der Artikel entspricht dem Art. 23d der bisherigen TZV.

In Abs. 1 Bst. a wird die Vermerkung des Tiers im Herdebuch entfernt. Dies entsprach nicht dem Sinn dieser Beitragsvoraussetzung. Die Beiträge für Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status sollen einzig für Tiere ausgerichtet werden, die im Herdebuch eingetragen und somit Herdebuchtiere sind.

Für die Anforderung an den lebend geborenen Nachkommen betreffend seinen Inzuchtgrad soll zusätzlich zum stammbaumbasierten Inzuchtgrad neu die Möglichkeit gegeben werden, den genombasierten Inzuchtgrad zu verwenden (Abs. 2 und Art. 31). Dessen Berechnung muss auf einer Einzelnukleotidtypisierung mit mindestens 10 000 SNP basieren. Für den stammbaumbasierten Inzuchtgrad gilt neu zusätzlich zum Einbezug von mindestens drei Ahnengenerationen, dass sämtliche vorhanden Ahnengenerationen einbezogen werden müssen. Die Ergänzung um alle vorhandenen Generationen wird vorgenommen, da sich nach der Einführung der Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status per 1. Januar 2023 gezeigt hat, dass diese Bestimmung teilweise ausgenutzt werden sollte und vorhandene Ahnengenerationen nicht in die Berechnung des Inzuchtgrads einbezogen wurden. Der Artikel 31 beschreibt die Berechnung des Inzuchtgrades.

In Abs. 3 werden die Voraussetzungen, die der Bestand an weiblichen Herdebuchtiere erfüllen muss, an die neuen Anforderungen für den Herdebuchbeitrag angeglichen. Die berücksichtigten weiblichen Herdebuchtiere müssen somit neu die Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 bis 3 erfüllen. Für die Reinrassigkeit der Freibergerrasse ist zusätzlich Art. 12 Abs. 4 zu beachten.

Zuletzt werden in Abs. 1, 2 und 5 sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

Art. 29 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status: Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen für die Gattung Bienen

Der Artikel entspricht dem Art. 23e der bisherigen TZV.

Analog zum Art. 28 wird in Abs. 1 Bst. a die Vermerkung der Königin oder Drohnenkönigin im Herdebuch entfernt (vgl. Erläuterungen zum Art. 28). Weiter werden in Abs. 2 die ähnlichen Anpassungen wie in Art. 28 zum Inzuchtgrad vorgenommen. Und so auch in Abs. 3 zu den weiblichen Herdebuchtieren. Zusätzlich kann in Abs. 3 die Anforderung an die weiblichen Herdebuchtiere, eine offene oder verdeckte Ringprüfung abgeschlossen zu haben, entfernt werden. In der TZV werden keine Leistungsprüfungen mehr geregelt. Zuletzt werden in der Sachüberschrift sowie in den Abs. 1 bis 3 sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

Art. 30 Höhe der Finanzhilfen

Der Artikel entspricht dem Art. 23c der bisherigen TZV.

Die Beitragsansätze in Abs. 2 und 3 wurden gerundet.