Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

In Abs. 5 ist der Verweis auf die Beiträge für DNA-Analysen bzw. für Genotypisierungen zu aktualisieren. Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2, der hier genannt wurde und den Beitrag für die Honigbienenzucht für die Herdebuchführung je Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse regelte, existiert so nicht mehr in der revidierten TZV. Neu können Genotypisierungen über die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen durch den Bund unterstützt werden. Deshalb ist auf den Art. 20 zu verweisen.

Zuletzt werden in Abs. 1 bis 5 sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.

Art. 31 Inzuchtgrad

Der Artikel ist neu und regelt die Berechnung des Inzuchtgrades.

Art. 32 Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status: Ausrichtung der Finanzhilfen

Der Artikel entspricht dem Art. 23f der bisherigen TZV. Der Artikel bleibt weitgehend unverändert. Es erfolgen sprachliche Anpassungen sowie eine andere Aufteilung des Artikels in Absätze.

Gliederungstitel vor Art. 33

Das bisherige 5. Kapitel wird zum 4. Abschnitt im 3. Kapitel. Weiter wird «Forschungsprojekte» zu «zeitlich befristete Forschungsprojekte für Tierzucht» geändert (vgl. Erläuterungen zum Art. 33).

Art. 33

Der Artikel entspricht dem Art. 25 der bisherigen TZV.

Im Artikel wird an den entsprechenden Stellen präzisiert, dass die Forschungsprojekte zeitlich befristet sind. Es handelt sich um eine formelle Anpassung. Wie die Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen müssen Forschungsprojekte bereits heute einen befristeten Zeithorizont aufweisen. Ein Projekt muss eine zeitlich begrenzte Entwicklung oder Weiterentwicklung, verbunden mit deren Implementation, sein. So, dass die Wirkung dieser Entwicklung oder Weiterentwicklung über die Projektdauer hinaus anhält, das heisst später in den «Routinebetrieb» übernommen werden kann.

Die unterstützten Forschungsprojekte können die Erhaltung von tiergenetischen Ressourcen bzw. von Rassen als Ziel haben - unabhängig von der Herkunft oder dem Gefährdungsstatus der Rassen. Sie können auch angewandte Forschung im Tierzuchtbereich beinhalten, die nicht den Erhalt von Rassen oder tiergenetischen Ressourcen zum Ziel haben. So kann ein Projekt beispielsweise auch die Entwicklung von neuen Auswertungsverfahren zur Zuchtwertschätzung, die Entwicklung neuer Zuchtmerkmale oder die Verbesserung anderer Elemente eines Zuchtprogramms vorsehen. Auch Art. 141 Abs. 3 Bst. c E-LwG gibt dies wieder: Forschungsprojekte können Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen unterstützen als auch die Führung von Zuchtprogrammen mit Herdebüchern und die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen. Der Begriff « tiergenetische Ressourcen» deckt die möglichen Inhalte eines Forschungsprojekts also nicht mehr genügend ab. Einerseits aus diesem Grund wird die Bezeichnung «Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen» durch «Forschungsprojekte für Tierzucht» ersetzt. Andererseits erfolgt die Anpassung der Projektbezeichnung auch aus folgendem Grund:

Art. 141 Abs. 4 E-LwG legt fest, dass der Bundesrat zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Art. 141 Abs. 3 Bst. a E-LwG entsprechend höhere Finanzhilfen vorsehen kann.

Hierzu sollen künftig auch Forschungsprojekte unterstützt werden können, die die Weiterentwicklung von Zuchtprogrammen mit Wirkung in mindestens einem der fünf genannten Bereiche vorsehen. Mögliche Stossrichtungen von Projekten ist die Erarbeitung neuer Zuchtmerkmale - mit dem Ziel, diese in