Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
die Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen zu überführen. Oder die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, die bereits über die Finanzhilfen für Zuchtmerkmale unterstützt werden, zu intensivieren. Weiter kann die Entwicklung von verbesserten oder neuen Auswertungsmethoden unterstützt werden. Ein Forschungsprojekt für Tierzucht ist immer anwendungsorientiert und muss die Umsetzung der Forschungsergebnisse in der Praxis beinhalten, die mit Wertschöpfung verbunden ist.
Zur Umsetzung von Art. 141 Abs. 4 E-LwG auf Verordnungsstufe wird der jährliche Höchstbeitrag für Forschungsprojekte von 500 000 Franken auf 1 Million Franken erhöht (Abs. 1). Die Aufstockung erfolgt zulasten der Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen.
Unverändert bleiben die möglichen Beitragsempfänger: Anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen oder kantonalen Hochschulen können Gesuche für Forschungsprojekte einreichen (Abs. 2). Projekte, die die Weiterentwicklung von Zuchtprogrammen mit Wirkung in mindestens einem der fünf genannten Bereiche zum Ziel haben, sollten selbstverständlich durch anerkannte Zuchtorganisationen bearbeitet werden. Tritt ein Institut einer eidgenössischen oder kantonalen Hochschule als Gesuchstellerin eines solchen Projekts auf, muss die Zuchtorganisation, die das betreffende Zuchtprogramm durchführt, Anwendungspartnerin sein oder mindestens ihre Absicht zur Implementierung der Projektresultate schriftlich erklären.
Analog zu den Finanzhilfen für Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und für den Betrieb nationaler Genbanken wird in Abs. 3 festgelegt, dass Finanzhilfen für Forschungsprojekte an eine anerkannte Zuchtorganisation nur ausgerichtet werden können, wenn sie gleichzeitig auch mit Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen unterstützt wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 3).
Weiter werden sprachliche Anpassungen vorgenommen, die formell sind.
Gliederungstitel vor Art. 34
Ein neues 4. Kapitel «Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke» wird eingeführt.
Art. 34
Dieser Artikel wird neu geschaffen. Gemäss Art. 146b E-LwG müssen Organisationen, die Finanzhilfen für züchterische Massnahmen erhalten, Daten zu züchterischen Merkmalen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Verwendungszwecke der Daten.
Auf Stufe TZV wird festgelegt, dass anerkannte Zuchtorganisationen, die mit Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen (Art. 18 bis 20), für Erhaltungsprojekte (Art. 22 Abs. 1 Bst. a), für den Betrieb nationaler Genbanken (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) oder für Forschungsprojekte (Art. 33) unterstützt werden, Daten über Zuchtmerkmale für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen müssen (Abs. 1). Die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status fallen nicht unter den Geltungsbereich des Art. 31, da nicht die Zuchtorganisationen mit diesen Finanzhilfen unterstützt werden.
Die Zurverfügungstellung von Daten muss sowohl in Bezug auf das Einzeltier als auch auf die betreffenden Tierhaltungen anonym erfolgen.
Die Pflicht der Zurverfügungstellung gilt nur für den Zeitraum, in der die betreffende Zuchtorganisation eine oder mehrere der oben genannten Beiträge erhält.
Die Pflicht zur Datenlieferung besteht auf Anfrage hin. Mögliche Datenbezügerinnen sind andere anerkannte Zuchtorganisationen, Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen sowie Agroscope (Abs. 2). Sie stellen ihre Anfrage für einen Datenbezug direkt bei der betreffenden Zuchtorganisation. Verweigert die Zuchtorganisation die Datenlieferung, kann das BLW der verweigernden Zuchtorganisation die Berechtigung für Finanzhilfen nach dieser Verordnung entziehen.