Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Der einzige zulässige Verweigerungsgrund ist das Risiko der Offenbarung von Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen der betreffenden Zuchtorganisation (Abs. 3). Verweigert eine Zuchtorganisation die Herausgabe der Daten, obwohl dieser Verweigerungsgrund nicht zutrifft, kann das BLW der verweigernden Zuchtorganisation die Berechtigung für Herdebuchführung für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, für Erhaltungsprojekte, für den Betrieb nationaler Genbanken oder für Forschungsprojekte entziehen.

Die Zuchtorganisation, welche Daten liefern muss, kann für die Datenlieferung eine Aufwandsentschädigung verlangen (Abs. 5). Diese muss sich an den effektiven Kosten orientieren, die mit der zur Verfügungstellung der Daten entstanden sind und darf diese nicht überschreiten. Dabei sind die Finanzhilfen des Bundes für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen zu berücksichtigen. Wenn immer möglich und angemessen, ist eine kostenfreie Zurverfügungstellung der Daten für wissenschaftliche Zwecke anzustreben.

Gliederungstitel vor Art. 35

Das bisherige 6. Kapitel wird zum 5. Kapitel.

Art. 35

Der Artikel entspricht dem Art. 25a der bisherigen TZV. Er bleibt weitgehend unverändert. Der Verweis auf das LwG wird aktualisiert. Die gesetzliche Grundlage des Schweizer Nationalgestüts wird im E-LwG neu im Art. 121 geregelt.

Gliederungstitel vor Art. 36

Das bisherige 7. Kapitel wird zum 6. Kapitel.

Art. 36 Erfordernisse an Abstammungsausweise

Der Artikel entspricht dem Art. 26 der bisherigen TZV. Er bleibt weitgehend unverändert. In der Sachüberschrift und in den Absätzen werden formelle Anpassungen vorgenommen. In Abs. 2 wird «Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers» durch «Inverkehrbringen» ersetzt. Damit ist sowohl beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers als auch beim Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers im Inland (Schweiz und Fürstentum Liechtenstein; vgl. Art. 2 Bst. k) keine Begleitung des weiblichen Tiers mit einem Abstammungsausweis zwingend.

Art. 37 Erfordernisse an Abstammungsausweise für das Inverkehrbringen in Mitgliedstaaten der EU oder in das Inland

In der TZV soll neu klar zwischen einem Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen innerhalb des Inlands und einem Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen in EU-Mitgliedstaaten (Art. 38 bis 41) bzw. von EU-Mitgliedstaaten ins Inland (Art. 37) unterschieden werden.

«Inverkehrbringen im Inland» in der TZV umfasst somit einzig das Inverkehrbringen innerhalb der Grenzen der Schweiz und des Fürstentums Liechtensteins und nicht das Inverkehrbringen aus dem Ausland in die Schweiz oder in das Fürstentum Liechtenstein.

Die Abstammungsausweise für das Inverkehrbringen im Inland sind bereits in der TZV geregelt – in der revidierten Verordnung unter den Art. 38 bis 41. Die Zuchtorganisationen werden somit auch künftig für das Inverkehrbringen von Zuchttieren und von deren Samen, unbefruchtete Eizellen oder Embryonen im Inland Ausweise erstellen, die zwar mindestens die in Art. 38 bis 41 aufgeführten Daten enthalten müssen, aber in der Form frei gestaltet und mit zusätzlichen Daten versehen werden können.