Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

In Anlehnung an die Durchführungsverordnung (EU) 2017/7177 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/19408 soll im neu geschaffenen Art. 37 festgehalten werden, dass für das Inverkehrbringen von Zuchttieren und Zuchtmaterial von der Schweiz bzw. dem Fürstentum Liechtenstein (Inland) in EU-Mitgliedstaaten und von EU-Mitgliedstaaten in das Inland die Abstammungsausweise den Mustern in der erwähnten Durchführungsverordnung und delegierten Verordnung entsprechen müssen. Dazu wird in der TZV ein statischer Verweis auf diese beiden Verordnungen eingefügt (Abs. 1). Handelshemmnisse sollen weiter abgebaut werden.

Bei Zuchttieren von Equiden ist der Abstammungsausweis Teil des Equidenpasses und somit auch der Abstammungsausweis gemäss dem EU-Muster (Abs. 2). Dies entspricht auch der delegierten Verordnung (EU) 2017/1940. Zwei Abstammungsausweise werden also künftig durch die Schweizer Zuchtorganisationen im Equidenpass integriert: Der Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen in die EU und der Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen im Inland (vgl. Erläuterungen zum Art. 38). Auch wenn zum Zeitpunkt der Passausstellung noch nicht bekannt ist, ob der Equide im Verlauf seines Lebens in der EU in Verkehr gebracht werden wird, ist stets auch der Abstammungsausweis gemäss dem EU-Muster auszustellen. So ist sichergestellt, dass der für die EU nötige Abstammungsausweis vorhanden ist, falls es zu einer Ausfuhr kommen würde. Es ist auch zu beachten, dass die Agraffen eines ausgestellten Equidenpasses nicht geöffnet werden dürfen.

Art. 38 Erfordernisse an Abstammungsausweise für Zuchttiere der Gattungen Rinder, Schweine,

Schafe und Ziegen für das Inverkehrbringen im Inland

Der Artikel entspricht dem Art. 27 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift und im Abs.1 wird festgehalten, dass es sich um die Abstammungsausweise zum Inverkehrbringen im Inland handelt.

Weiter werden in Abs. 1 folgende Anpassungen vorgenommen:

 Bst. e der bisherigen TZV wird gestrichen. Die Art der Kennzeichnung wird durch Art. 10 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) vorgegeben.

 Im neuen Bst. e wird in Anlehnung an Art. 2 Bst. c der Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V; SR 916.404.1) «Kennzeichnung» durch «Identifikationsnummer» (Ohrmarkennummer) ersetzt.

 Im neuen Bst. k wird ebenfalls «Herdebuchnummern» durch «Identifikationsnummern»

ersetzt. Den Zuchtorganisationen steht aber frei, zusätzlich zu den Identifikationsnummern auch die Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern anzugeben.

 Zur Berücksichtigung der neuen Begriffe im angepassten Tierzuchtfördersystem werden im neuen Bst. l «Leistungsprüfungen» durch «Erfassung von Zuchtmerkmalen» sowie «Zuchtwerte und genetische Bewertungen» durch «Auswertungen von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

 Im neuen Bst. m wird präzisiert, dass auch Erbfehler des Tiers im Ausweis einzutragen sind. Es handelt sich um eine formelle Anpassung. Schon in der bisherigen TZV ist festgelegt, dass Zuchtorganisationen Erbfehlerträger auch der Züchterschaft offenzulegen haben. Bereits in den Erläuterungen zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2021, in welchem die TZV um die Offenlegung gegenüber der Züchterschaft ergänzt wurde, wurde festgehalten, dass darunter beispielsweise die Deklaration auf den Abstammungsausweisen zu verstehen ist. Wie weit der Begriff «Erbfehler» ausgelegt wird, liegt zumindest teilweise in der Verantwortung der

7 Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9-63; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/761, ABl. L 162 vom 10.5.2021, S. 46-49.

8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1940 der Kommission vom 13. Juli 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Form der als Teil des einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments für Equiden ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchtequiden, Fassung gemäss ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 1-8.