Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Zuchtorganisationen. Sicher fallen darunter letale Erbfehler und solche, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Tierwohls oder der Tiergesundheit führen.

In einem neuen Abs. 2 wird in Anlehnung an das EU-Tierzuchtrecht den Zuchtorganisationen die Möglichkeit gegeben, Ergebnisse der Erfassung und der Auswertung von Zuchtmerkmalen auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite zu publizieren und im Abstammungsausweis einen Verweis auf die Internetseite einzufügen, anstatt die Ergebnisse im Abstammungsausweis zu erfassen. So kann die Aktualität der Angaben hochgehalten werden. Zudem ist in grossen Zuchtprogrammen die Publikation der Erfassung und Auswertung der Zuchtmerkmale in den Abstammungsausweisen sehr umfangreich.

Art. 39 Abstammungsausweise für Zuchttiere der Gattung Equiden für das Inverkehrbringen

im Inland

Der Artikel entspricht dem Art. 28 der bisherigen TZV. Auch hier wird in der Sachüberschrift und im Abs. 1 neu festgehalten, dass es sich um die Abstammungsausweise zum Inverkehrbringen im Inland handelt. Wie der Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen in einen EU-Mitgliedstaat nach Art. 37 ist bei Zuchttieren von Equiden weiterhin auch der Ausweis für das Inverkehrbringen im Inland Teil des Equidenpasses (Abs. 1). Beide Abstammungsausweise verbleiben im Equidenpass, auch wenn der betreffende Equide in einen EU-Mitgliedstaat exportiert wird.

In Abs. 2 werden folgende Anpassungen vorgenommen:

 Analog zum Art. 38 Abs. 1 Bst. k wird im neuen Bst. e neu einzig die Identifikationsnummer erwähnt (Universal Equine Life Number (UELN)). Den Zuchtorganisationen steht aber frei,

zusätzlich zu den Identifikationsnummern auch die Herdebuchnummern der Eltern und

Grosseltern anzugeben. Der bisherige Bst. c ist neu über den Bst. e abgedeckt und wird daher entfernt. Zum neuen Bst. e ist auch darauf hinzuweisen, dass die Identifikationsnummer des Muttertiers gemäss Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 der TSV bereits eine verpflichtende Angabe im Equidenpass ist.

 Zur Berücksichtigung der neuen Begriffe im angepassten Tierzuchtfördersystems im Bst. i «Leistungsprüfungen» durch «Erfassung von Zuchtmerkmalen» ersetzt.

 Im neuen Bst. j wird die gleiche Präzisierung wie in Art. 38 Abs. 1 Bst. m zu den Erbfehlern vorgenommen.

In einem neuen Abs. 3 wird in Analogie zum Art. 38 Abs. 2 den Zuchtorganisationen die Möglichkeit gegeben, Ergebnisse der Erfassung von Zuchtmerkmalen auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite zu publizieren und im Ausweis einen Verweis auf die Internetseite einzufügen, anstatt die Ergebnisse im Abstammungsausweis zu erfassen.

Art. 40 Erfordernisse an Abstammungsausweise für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren für das Inverkehrbringen im Inland

Der Artikel entspricht dem Art. 29 der bisherigen TZV. Die Artikelverweise werden aktualisiert. Weiter wird auch hier in der Sachüberschrift und im Abs. 1 festgehalten, dass es sich um die Abstammungsausweise zum Inverkehrbringen im Inland handelt. Damit die Bestimmungen im Bereich der Abstammungsausweise konsistenter werden, wird in Analogie zum Art. 41 Abs. 2 ein neuer Abs. 2 eingefügt. Wie bereits heute bei den Embryonen gilt also: Wenn sich mehrere Eizellen in einer Paillette befinden, ist dies im Abstammungsausweis anzugeben. Weiter müssen – analog zur Anpassung des Art. 41 Abs. 2 – alle Eizellen in einer Paillette dieselbe Abstammung aufweisen.

Art. 41 Erfordernisse an Abstammungsausweise für Embryonen von Zuchttieren für das Inverkehrbringen im Inland