Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Der Artikel entspricht dem Art. 30 der bisherigen TZV. Die Artikelverweise werden aktualisiert. Auch hier wird in der Sachüberschrift und im Abs. 1 festgehalten, dass es sich um die Abstammungsausweise zum Inverkehrbringen im Inland handelt.
In Abs. 2 wird als weitere Anpassung «vom selben Muttertier stammen» durch «dieselbe Abstammung aufweisen» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 42
Das bisherige 8. Kapitel wird zum 7. Kapitel.
Art. 31 der bisherigen TZV wird aufgehoben
Der erste Artikel des bisherigen Kapitels 8 wird aufgehoben. Er regelte die Ausnahmen von der Pflicht einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) und galt für Einfuhren von Zuchttieren aus Übersiedlungs-,
Ausstattungs- und Erbschaftsgut. Diese Einfuhren sind im Zollrecht geregelt, weshalb es keine spezielle Bestimmung in der TZV dazu braucht. Die Totalrevision der TZV wird somit genutzt, um den bisherigen Art. 31 TZV aufzuheben. Darüber hinaus ist die Abschaffung der GEB im Rahmen des Transformationsprogramm DazIT des BAZG in Planung. Die TZV bräuchte somit wegen der frühzeitigen Aufhebung des Artikels mit den Ausnahmen zur GEB für die neuen IT-Anwendungen und das neue Zollrecht nicht nochmals geändert zu werden. Am heutigen Vollzug durch das BAZG ändert sich dadurch nichts.
Art. 42 Zuteilung der Kontingentsanteile
Der Artikel entspricht dem Art. 32 der bisherigen TZV. In Abs. 1 wird «Schweine-, Schaf- und Ziegengattung» durch «Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen» ersetzt sowie in Abs. 2 «Rindviehgattung» durch «Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel». Es handelt sich um formelle Anpassungen.
Art. 43 Einfuhr von Samen von Stieren
Der Artikel entspricht unverändert dem Art. 33 der bisherigen TZV.
Art. 44 Allgemeine Voraussetzungen für die Einfuhr von Zuchttieren innerhalb der Zollkontingente
Nr. 2, 3 und 4
In Art. 44 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Einfuhr von Zuchttieren innerhalb der Zollkontingente Nr. 2, 3 und 4 geregelt. Der Inhalt des Artikels entspricht dem Art. 34 Abs. 1 der bisherigen TZV.
Für den Import von Zuchttieren in die Schweiz muss eine Zuchtorganisation bestehen, die für die betreffende Rasse in der Schweiz anerkannt ist. Das bedeutet, dass die Voraussetzung für die Einbindung der importierten Zuchttiere in ein nationales Zuchtprogramm gegeben ist. Ist dies der Fall, dann sind folgende Zuchttiere berechtigt, innerhalb der erwähnten Zollkontingente importiert zu werden:
1. Reinrassige Zuchttiere mit vollständigem Abstammungsausweis (Bst. a),
2. Nicht reinrassige Zuchttiere mit Abstammungsausweis für wissenschaftliche Forschung, zur Erhaltungszucht von Schweizer Rassen mit gefährdetem oder kritischem Status oder zum Bestandesaufbau von in der Schweiz neuen Rassen (Bst. b), oder
3. Nutztiere ohne Abstammungsausweis für wissenschaftliche Forschung, zur Erhaltungszucht von Schweizer Rassen mit gefährdetem oder kritischem Status oder zum Bestandesaufbau von in der Schweiz neuen Rassen (Bst. c).
Bst. a präzisiert, dass der Abstammungsausweis vollständig ausgefüllt sein muss und das betreffende Zuchttier reinrassig sein muss. Der Abstammungsausweis muss dabei die Anforderungen gemäss Art. 38 erfüllen. Bst. b gilt für nicht reinrassige Zuchttiere, die über einen Abstammungsausweis nach