Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Art. 38 (vollständige oder unvollständige Abstammung) verfügen. Bst. c präzisiert die Anforderungen für Zuchttiere ohne Abstammungsausweis, die deshalb als Nutztiere bezeichnet werden, aber trotzdem zum Zwecke der Zucht importiert werden.
In Bst. b und c erfolgt eine Angleichung an den Wortlaut im Bereich der Erhaltungsmassnahmen für Schweizer Rassen: «gefährdete Rassen» wird zu «Schweizer Rassen mir kritischem oder gefährdetem Status».
Art. 45 Nachkommen bei Fuss der Mutter
Art. 34 Abs. 2 bis 4 und Art. 35 Abs. 2 bis 4 der bisherigen TZV wurden in diesem Artikel zusammengefügt, so dass er neu alle Bestimmungen zur Einfuhr von Nachkommen bei Fuss der Mutter enthält.
Der bisherige Begriff «Jungtier» wird durch «Nachkomme» ersetzt. Es handelt sich um eine formelle Anpassung.
Im neuen Abs. 2 wird das zulässige Alter der Gitzi und Lämmer von 14 auf 21 Tage erhöht, damit – falls nötig – für deren Genotypisierung und die Erstellung der genetischen Nachweise nach Abs. 3 genügend Zeit bleibt.
In Abs. 3 wird festgehalten, dass die Einfuhrgesuche für Nachkommen mindestens sieben Tage vor der Einfuhr über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung (www.ekontingente.admin.ch) oder per E-Mail gestellt werden müssen. Mit dem Einfuhrgesuch müssen Kopien der Abstammungsausweise des Nachkommens und des Muttertiers eingereicht werden oder jeweils ein genetischer Nachweis der Abstammung basierend auf Genotypisierung. Der Nachweis bezieht sich dabei auf Art. 44 Abs. 1 Bst. c, wonach Nutztiere ohne Abstammungsausweis als Zuchttiere eingeführt werden können.
Art. 46 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Schweine, Schafe und Ziegen
Die besonderen Voraussetzungen bei der Zuteilung von Kontingentsanteilen für Tiere der Gattungen Schweine, Schafe und Ziegen wurden in der bisherigen TZV in Art. 34 geregelt und nun in den Art. 46 verschoben. Einfuhrgesuche sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung mindestens sieben Tage vor der Einfuhr zu stellen (Abs. 1). In Abs. 2 wird ähnlich zum Art. 45 neu der genetische Nachweis erwähnt.
Art. 47 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rinder inklusive Wasserbüffel
Die besonderen Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Gattung Rindvieh inklusive Wasserbüffel wurden in der bisherigen TZV in Art. 35 geregelt und nun in den Art. 47 verschoben. Die Möglichkeit einer «Vorprüfung» der zur Einfuhr notwendigen Unterlagen bleibt bestehen. Allerdings gelten für die Einfuhr die mit der Zollanmeldung eingereichten Unterlagen und nicht jene der «Vorprüfung».
Gliederungstitel vor Art. 48
Das bisherige 9. Kapitel wird zum 8. Kapitel.
Art. 48 Vollzug
Der Artikel entspricht dem Art. 36 der bisherigen TZV. Er bleibt unverändert.
Art. 49 Aufsicht über die Zuchtorganisationen und Zuchtunternehmen
Der Artikel entspricht dem Art. 37 der bisherigen TZV. In der Sachüberschrift wird «Organisationen» durch «Zuchtorganisationen» ersetzt. Weiter werden neu auch die Zuchtunternehmen in der
Sachüberschrift und in Abs. 2 genannt. Anerkannte Zuchtunternehmen stehen wie die anerkannten Zuchtorganisationen unter der Aufsicht des BLW. Auch die anerkannten Zuchtunternehmen haben