Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
dem BLW jährlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Es handelt sich um eine formelle Anpassung. Neu müssen die anerkannten Zuchtorganisationen, die mit Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen unterstützt werden, im Rahmen der Berichterstattung das BLW auch über Änderungen an ihren Zuchtprogrammen nach Art. 17 informieren (Abs. 2).
Art. 50 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Der Artikel entspricht dem Art. 38 der bisherigen TZV. Vgl. Anhang 3 Änderung bisherigen Rechts.
Weiter wird die TZV vom 31. Oktober 2012 aufgehoben und durch die vorliegende TZV ersetzt.
Art. 51 Übergangsbestimmungen
Der Artikel entspricht dem Art. 38a der bisherigen TZV.
Abs. 1 behält seine Gültigkeit. Die Übergangsbestimmung in Abs. 2 gemäss bisherigem Recht fällt weg, da sie abgelaufen ist.
Für den Wechsel vom heutigen System der Finanzhilfen für die Herdebuchführung und für Leistungsprüfungen hin zum neuen System der Finanzhilfe für die Herdebuchführung sowie der Finanzhilfen für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen wird ein Übergang gewährt: Die erste Referenzperiode des neuen Systems beginnt am 1. November 2026 (Abs. 3). Bis dahin sollen Finanzhilfen nach dem heutigen System gewährt werden (Abs. 2). Damit wird den Zuchtorganisationen nach dem Bundesratsentscheid über die vorliegende Verordnungsrevision genügend Zeit gegeben - damit sie ihre Datenbanken und Systeme sowie allfällig neue Auswertungen der Zuchtmerkmale anpassen bzw. implementieren können. Dies verhindert auch komplizierte Übergangsregelungen, die sich bei einem Start der ersten Referenzperiode am 1. Januar 2026 und deren verkürzten Laufzeit bis am 31. Oktober 2026 ergeben hätten. Mit dem vorgesehenen Start der neuen Tierzuchtförderung mit der ersten Referenzperiode am 1. November 2026 ist dies nicht der Fall – das neue Fördersystem kann regulär mit einer ungekürzten Referenzperiode starten.
Für die Herdebuchbeiträge nach bisherigem Recht ist bei den Gattungen Rinder, Schweine, Neuweltkameliden und Bienen ein Vorverschieben der Stichtage zur Abrechnung der Finanzhilfen gemäss Anhang 1 bisherigen Rechts nötig. Die Stichtage für diese Gattungen liegen gemäss der bisherigen TZV nach dem Ende der beschriebenen Übergangsbestimmung. Ohne Vorverschieben der Stichtage könnten die Zuchtorganisationen der betreffenden Gattungen kein Gesuch mehr um Herdebuchbeiträge nach bisherigem Recht für das Jahr 2026 stellen.
Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Zuchtorganisationen werden revidiert (vgl. Erläuterungen zum Art. 3). Die Zuchtorganisationen werden somit insbesondere ihre Reglemente anpassen und sich durch das BLW nach neuem Recht anerkennen lassen müssen. Hierfür soll den Zuchtorganisationen genügend Zeit zur Anpassung der Reglemente und zur Erstellung ihres Anerkennungsgesuchs nach dem Bundesratsentscheid über die vorliegende Verordnungsrevision gewährt werden. Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung nach neuem Recht liegt erst am 1. Januar 2026 vor. Entsprechend ist ein Übergang für die Anerkennungen nach neuem Recht nötig. Zuletzt ist auch aus administrativer Sicht für das BLW ein Übergang angebracht. Aktuell existieren mehr als 30 anerkannte Zuchtorganisationen in der Schweiz, die alle ein Gesuch um Wiederanerkennung nach neuem Recht stellen müssen, wenn sie weiterhin anerkannt sein wollen. Die Bearbeitung der somit voraussichtlich gut 30 Gesuche wird mit einem hohen Aufwand einhergehen. Eine Staffelung der Gesuche nach Gattungen ist zudem nötig. Das BLW wird entsprechend mit den Zuchtorganisationen Kontakt aufnehmen.
Zwei Übergänge für die Anerkennungen nach neuem Recht müssen geregelt werden:
Alle anerkannten Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie für die Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen gemäss neuem Recht erhalten möchten, müssen bis Ende Juni 2027 beim BLW ein Gesuch um Wiederanerkennung nach neuem Recht einreichen (Abs. 4). Lässt eine Zuchtorganisation die Frist von Ende Juni 2027 unbegründet verstreichen, so behält sich das BLW vor, die Anerkennung dieser Zuchtorganisation