Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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10 Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
10.1 Ausgangslage
Artikel 153a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) wurde im Rahmen der Änderung vom 16. Juni 2023 (AP22+) eingeführt. Mit diesem neuen Artikel kann der Bundesrat Vorschriften zum Schutz von Kulturen vor anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen erlassen, wenn die erfolgreiche Bekämpfung dieser Organismen eine Koordination auf nationaler Ebene erfordert.
Bei der Behandlung dieser Gesetzesrevision hat das Parlament überdies einen Absatz 3 in Artikel 153a aufgenommen, um die Verwendung von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen zu erleichtern. Grundsätzlich ist es Sache der Industrie, ein Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen von Organismen, die im Rahmen der biologischen Bekämpfung eingesetzt werden, einzureichen. Wenn sich diese biologischen Bekämpfungsmittel jedoch ohne regelmässige Freilassungen dauerhaft in einem Gebiet ansiedeln, vermehren und wirksam gegen die Schadorganismen vorgehen können, lohnt es sich für die Industrie nicht, ein Bewilligungsgesuch für einen Markt einzureichen, der nur sehr beschränkt und nicht kostendeckend sein wird.
Gemäss Artikel 149 Absatz 1 LwG fördert der Bund eine geeignete Pflanzenschutzpraxis zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen. Der Begriff «geeignete Pflanzenschutzpraxis» ist umfassend zu verstehen und hat sich am Prinzip der nachhaltigen Landwirtschaft zu orientieren. Der Bund kann z. B. eine geeignete Pflanzenschutzpraxis fördern, indem er Forschungsprojekte unterstützt. Ausserdem hat der Bundesrat Vorschriften zum Schutz von Kulturen vor besonders gefährlichen Schadorganismen zu erlassen (Absatz 2). Der Bundesrat hat diese Pflicht mit dem Erlass der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV, SR 916.20) wahrgenommen. Besonders gefährliche Schadorganismen sind in dieser Verordnung gemäss den internationalen Standards und den EU-Rechtsvorschriften definiert. Diese Massnahmen zielen darauf ab, deren Einschleppung in das nationale Hoheitsgebiet zu verhindern, sie, sofern noch möglich, zu tilgen und ihre Verbreitung, etwa über Vermehrungsmaterial, zu verhindern.
Bestimmte Schadorganismen erfüllen die Kriterien für die Klassifizierung als besonders gefährlicher Schadorganismus von vornherein nicht, weil aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften keine wirksamen Massnahmen zur Verhinderung ihrer Einschleppung und Verbreitung möglich sind (z. B. Kirschessigfliege). Wieder andere Organismen erfüllen sie nicht mehr, weil sie sich trotz amtlicher Bekämpfungsmassnahmen so weit verbreitet haben, dass sie den Status als Quarantäneorganismus verlieren (z. B. Feuerbrand). Einzelne dieser Schadorganismen können dennoch ein enormes Schadpotenzial entfalten, wie die aktuellen Beispiele der Kirschessigfliege und des Erdmandelgrases zeigen.
Der Schutz der Kulturen vor anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen ist in erster Linie eine private Angelegenheit. Es ist Sache der Landwirtinnen und Landwirte, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz ihrer Kulturen zu ergreifen. In bestimmten Fällen sind wirksame Massnahmen nur sinnvoll, wenn sie koordiniert sind. Nach dem neuen Artikel 153a kann der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der landwirtschaftlichen Kulturen festlegen, wenn die erfolgreiche Bekämpfung dieser Organismen eine nationale Koordination erfordert.
Der Begriff der nationalen Koordination darf nicht als eine Beschränkung der Kompetenz des Bundesrates allein auf koordinierte Massnahmen verstanden werden, die in allen Kantonen erforderlich wären. Bestimmte Schadorganismen kommen angesichts ihrer räumlichen Verteilung im Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen ergriffen werden, oder angesichts der geografischen Verteilung der Wirtskulturen nur in einem begrenzten Teil des nationalen Hoheitsgebiets vor. In diesem Sinne muss der Bundesrat bereits koordinierte Massnahmen erlassen können, wenn mehrere Kantone betroffen sind.