Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/100: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2025 · 85 Seiten
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Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen
10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Gemäss den Artikeln 4 und 5 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (FrSV; SR 814.911) ist das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auf Basis von Mikroorganismen und Makroorganismen zur Verwendung in der Landwirtschaft durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV; SR 916.161) geregelt.
Gemäss der PSMV unterliegt die Erteilung einer Bewilligung für ein PSM auf Basis von Mikro- oder Makroorganismen der vorgängigen Vorlage eines Gesuchs um Zulassung durch eine Firma, die Pflanzenschutzmittel herstellt. Die Situation im Hinblick auf die Bekämpfung der Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) hat gezeigt, dass es praktisch keine rechtliche Möglichkeit gibt, die Freisetzung von Nutzorganismen zur klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung zu bewilligen, wenn keine Firma daran interessiert ist, ein entsprechendes Gesuch vorzulegen.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst somit die Freisetzung von Nutzorganismen (Mikro- oder Makroorganismen) im Rahmen der klassischen biologischen Schädlingsbekämpfung. Es handelt sich dabei um Räuber oder Parasiten von Schadorganismen der Kulturpflanzen, die sich, nachdem sie ausgesetzt wurden, langfristig in der Umwelt ansiedeln können, ohne dass erneute Freilassungen erforderlich sind. Da diese Nutzorganismen für Betriebe, die Pflanzenschutzmittel herstellen, im Prinzip kaum von Interesse sind, ist davon auszugehen, dass für sie kein Gesuch um Zulassung im Sinne der PSMV eingereicht wird.
Die Verordnung über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen präzisiert die Voraussetzungen für die Anordnung von koordinierten Bekämpfungsmassnahmen. Sie delegiert die Festlegung der betroffenen Schadorganismen und der Bekämpfungsmassnahmen in den Anhängen 1 und 2 an das WBF. Ausserdem legt sie die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen fest.
10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 1 legt den Geltungsbereich der Verordnung fest. Diese Verordnung betrifft Schadorganismen der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, die nicht bereits in der Pflanzengesundheitsverordnung geregelt sind.
Artikel 2 definiert den Begriff der klassischen biologischen Bekämpfung. Sämtliche Organismen, die sich ansiedeln, vermehren und einen Schadorganismus bekämpfen können, werden unabhängig von ihrem Ursprungsgebiet betrachtet. Eine Beschränkung allein auf gebietsfremde Organismen im Sinne der FrSV würde die Möglichkeiten der Bekämpfung einschränken, wie dies für Organismen, die aus Südeuropa stammen, z. B. der Rübenrüssler (Lixus juncii), der Fall ist.
Artikel 3 legt die Voraussetzungen für die Anordnung von koordinierten Bekämpfungsmassnahmen fest.
Buchstabe a betrifft neue Schadorganismen, die nicht oder nicht mehr in der PGesV geregelt sind.
Ziel der koordinierten Massnahmen ist, ihre Verbreitung im gesamten Hoheitsgebiet zu bremsen.
Buchstabe b betrifft die Organismen, für die die auf Stufe Betrieb ergriffenen Bekämpfungsmassnahmen keine hinreichende Wirksamkeit erzielen und die koordinierte Massnahmen zur Zielerreichung erfordern.
Buchstabe c zielt darauf ab, die Einführung von Massnahmen zur sogenannten klassischen biologischen Bekämpfung zu unterstützen, sofern diese Form der Bekämpfung, wie bereits erwähnt, für die Industrie keinen ausreichenden Markt bildet, um die mit einer Zulassung verbundenen Kosten decken zu können.
Gemäss Artikel 4 sind die Schadorganismen und die koordinierten Bekämpfungsmassnahmen in Anhang 1 festgelegt. Die Bekämpfungsmassnahmen haben technischen Charakter. Gemäss Artikel 177 LwG wird in Absatz 2 vorgeschlagen, die Änderung dieses Anhangs und die Einführung neuer Schadorganismen oder neuer koordinierter Bekämpfungsmassnahmen an das WBF zu delegieren, wenn die