Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Tabelle 1: Abgabesätze 2001
Abgabekategorie 1 2.00 Rappen
Abgabekategorie 2 1.68 Rappen
Abgabekategorie 3 1.42 Rappen
Anschliessend stiegen die Abgabesätze aufgrund von Anpassungen und einem Teuerungsausgleich im Jahr 2012.
Tabelle 2: Abgabesätze 2023
Abgabekategorie 1 3.10 Rappen
Abgabekategorie 2 2.69 Rappen
Abgabekategorie 3 2.28 Rappen
Im Laufe der Jahre gab es auch Abklassierungen, d.h. Fahrzeuge mit einem bestimmten Standard wurden nach einer Entscheidung der Schweiz und des Gemischten Ausschusses, wie in Artikel 51 LVA vorgesehen, in eine weniger günstige Kategorie eingestuft. Die letzte Abklassierung erfolgte im Jahr 2021.10 Tabelle 3 zeigt die Abklassierungen seit 2001. Vor 2021 befanden sich Fahrzeuge mit den EURO-Normen IV und V in Kategorie 2. Im Jahr 2021 wurden sie abklassiert und fanden sich in der teuersten Kategorie 1 wieder. Es handelt sich hierbei um eine Entscheidung auf Stufe Bundesrat, mit der die Aufteilung in die 3 Abgabekategorien regelmässig an die Entwicklung des Fahrzeugbestandes vorgenommen wird (Art. 8 SVAG).
Gestaltung der EURO-Normen und ihre Verteilung in der LSVA im Laufe der Jahre
Eine europäische Emissionsnorm, die sogenannte EURO-Norm, legt die Höchstgrenzen für den Schadstoffausstoss von neuen Fahrzeugen fest (für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, Schwerverkehrsfahrzeuge und Motorräder). Ihr Ziel ist es, die Luftverschmutzung durch den Strassenverkehr zu verringern. Diese Normen schreiben Grenzwerte für die Emissionen von Stickoxiden (NOx), Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Partikeln vor. Der CO2-Ausstoss wird in diesen Normen nicht berücksichtigt, da dieses Gas in der europäischen Automobilgesetzgebung nicht als direkter Schadstoff betrachtet wird.
Die erste EURO-Norm für die Schwerverkehrsfahrzeuge wurde von der Richtlinie 88/77/EWG11 festgelegt, ein Gesetzesakt der inzwischen nicht mehr in Kraft ist.
10 Beschluss Nr. 3/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2020 über die in der Schweiz ab dem 1. Juli 2021 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge (AS 2021 353)
11 Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33; zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001, ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10