Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
die Verwendung des Ertragsanteils der Kantone erhoben.72 Daraus ergab sich, dass sich die Kantone massgeblich darin unterscheiden, wie rigide Regelungen sie sich in der Mittelverwendung auferlegen. Artikel 19 Absatz 3 SVAG sieht vor, dass die Kantone "(...) ihren Anteil am Reinertrag vorab für den Ausgleich der von ihnen getragenen ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr [verwenden]." Nur gerade acht Kantone kannten zur Zeit der Erhebung verbindliche Regelungen der Verwendung ihres LSVA-Ertragsanteil.73 Die allermeisten Kantone kennen auch keine Berücksichtigung der Berg- und Randregionen, obwohl der Verteilschlüssel der Abgabe auf die Kantone unter anderem von solchen Kriterien abhängt (Art. 19a SVAG). Eine Erhöhung des Kantonsanteils an den LSVA-Erträgen erscheint daher nicht angezeigt.
3.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen erhält der Bund verschiedene neue Aufgaben:
• Der Bundesrat evaluiert die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien und die Bemessung der Abgaben neu. Er kommuniziert sieben Jahre im Voraus anhand dieser Evaluationen die geplanten Veränderungen an den Abgaben und an der Eingrenzung der Kategorien für die nächsten 7 Jahre.
• Der Bundesrat kann für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Einführung in die LSVA den Erwerb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen fördern. Die Investitionsbeiträge dürfen die Beträge der Rabatte für die elektrisch angetriebene Fahrzeugen nicht übersteigen. Somit sind die Investitionsbeiträge ebenfalls zeitlich degressiv auszugestalten. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen der Ausrichtung der Beiträge und die Höhe der Beiträge fest.
• Alle weiteren Massnahmen und Anpassungen stellen keine neuen Massnahmen dar, vielmehr werden verschiedene bestehende Aufgaben oder Anreizinstrumente fortgeführt, modifiziert oder ausgeweitet.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind für die für die Umsetzung der neuen Aufgaben zuständigen BAV und BAZG zusätzliche Ressourcen erforderlich, die im Kapitel 5.1.2 weiter ausgeführt werden.
3.5 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen der LSVA erfordern Anpassungen auf Gesetzesstufe. Die diversen Änderungen im SVAG machen nachgelagert Anpassungen auf Verordnungsstufe erforderlich. Dies umfasst unter anderem folgende Massnahmen:
• Neudefinition einer bestehenden Abgabekategorie für Fahrzeuge ohne EURO-Norm und Festlegung der einzelnen Tarife.
72 Verwendung des Ertragsanteils der Kantone an der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2009.
73 Ibid.