Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Art. 8 Konkurrenz Konkurrenzbestimmung bei mehrfachem Verstoss gegen Meldepflicht
Art. 9 Strafverfolgung Zuständigkeit der Strafverfolgung.
Art. 10 Vollzug Vollzugsbestimmung
Art. 11 Referendum, Schlussbestimmung
Inkrafttreten und Gel-
tungsdauer
4.2 Schwerverkehrsabgabegesetz
Art. 1 Abs. 1
Mit der geänderten Formulierung des Zweckartikels soll der Begriff der Abgabe im SVAG neu generell die Schwerverkehrsabgabe abdecken und nicht mehr wie bis anhin spezifisch die LSVA. Bislang wurde die Begriffsverwendung im Gesetz nicht immer konsequent verfolgt. Dies führt nun dazu, dass an einzelnen Orten des Gesetzes klargestellt werden musste, ob es die Schwerverkehrsabgabe gesamthaft betrifft oder nur spezifisch für die leistungsabhängige Abgabe betrifft. Weiter wurde der überholte Begriff der "Wegekosten" durch den allgemein verständlicheren und inzwischen weitläufig verwendeten Begriff "Infrastrukturkosten" ersetzt. Schliesslich wird inhaltlich klargestellt, dass auch im Bereich der Kosten zulasten der Allgemeinheit nur diejenigen Kosten gedeckt werden sollen, die dem Schwerverkehr zurechenbar sind.
Art. 4 Abs. 2 dritter Satz
Absatz 2 wird insofern ergänzt, dass der Bundesrat zukünftig die Kompetenz haben soll, den Betrag der PSVA an die Teuerung anzupassen. Während eine Tariferhöhung innerhalb der gesetzlichen Grenze von 5000 Franken bereits aufgrund des Kostendeckungsprinzips möglich ist, braucht es für die Anpassung des gesetzlich verankerten Höchstbetrages eine ausdrückliche Kompetenzdelegation an den Bundesrat. Der Teuerungsmechanismus ist so zu verstehen, dass der Höchstbetrag der PSVA um einen Prozentsatz, der der ermittelten Teuerungsrate über einen bestimmten Zeitraum entspricht, angehoben werden kann. Mit dieser Kompetenz soll bei Bedarf der Möglichkeit Rechnung getragen werden können, dass sich in der Schweiz die kostenbedingten Anreizverhältnisse zwischen Schiene und Strasse aufgrund der Teuerung verändern können. Sollten sich die Kosten für den Transport auf der Schiene im Verhältnis zur Strasse teuerungsbedingt erhöhen, wird die durch die PSVA bezweckte Verlagerungspolitik abgeschwächt. Die Anpassung des Höchstbetrags an die Teuerung ist ein Instrument, um einer etwaigen Verschiebung der Marktbedingungen zugunsten der Strasse vorzubeugen. Die konkrete Umsetzung wird in der Verordnung geregelt.