Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

3.2 Anpassungen an der Pauschalen Schwerverkehrsabgabe PSVA

Mit der zunehmenden Diffusion von Fahrzeugen, die elektrisch angetrieben sind und gleichzeitig aufgrund ihrer Eigenheiten nicht der leistungsabhängigen, sondern der pauschalen Schwerverkehrsabgabe unterstehen, prüft der Bundesrat auch mögliche Lösungen, um der Tatsache, dass solche Fahrzeuge weniger externe Kosten verursachen, Rechnung zu tragen. Betroffen sind dabei vor allem Gesellschaftswagen und Gelenkbusse, wobei Artikel 4 SVAV die von der PSVA betroffenen Fahrzeuge abschliessend auflistet. Der Bundesrat schlägt die Einführung einer PSVA für elektrisch angetriebene Fahrzeuge (E-PSVA) vor. Dies erfolgt durch das Einführen von neuen Abgabekategorien gemäss Artikel 4 Absatz 1 SVAV, jedoch mit jeweils tieferem Abgabesatz für das elektrisch betriebene Äquivalent einer Fahrzeugart. Eine Anpassung des SVAG ist dafür nicht notwendig. Artikel 9 SVAG steht einer pauschalen Abgabeerhebung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge nicht entgegen, selbst, wenn diese grundsätzlich auch leistungsabhängig besteuert werden können. Der bestehende Artikel 9 SVAG sieht auch jetzt schon eine Delegation der Regelung der Einzelheiten und die Ausgestaltung der Pauschalierung an den Bundesrat vor. Die Konkretisierung erfolgt somit im Rahmen der Anpassung der Ausführungsbestimmungen.

3.3 Bestätigung bestehender Regelungen

In diesem Abschnitt soll auf einzelne Bestandteile der bisherigen LSVA eingegangen werden, die nach Ansicht des Bundesrats noch heute der Funktionsweise der LSVA dienen und daher in dieser Vorlage unangetastet bleiben.

3.3.1 Bemessung nach maximal zulässigem Gesamtgewicht

Die Berechnung der Abgabe stellt seit Einführung der LSVA auf das Gesamtgewicht des Fahrzeugs ab. Das maximal zulässige Gesamtgewicht ist ein im Fahrzeugausweis definierter Wert und entspricht dem Leergewicht des Fahrzeugs plus der maximal zulässigen Beladung. Für die Berechnung der Abgabe war das tatsächliche Gewicht bzw. wie stark das Fahrzeug tatsächlich beladen ist nie von Bedeutung. Damit wird zwar dasselbe Fahrzeug im leeren und im voll beladenen Zustand gleich stark besteuert. Es wird aber auch ein Anreiz geschaffen, möglichst wenig Fahrten durchzuführen und die Fahrzeuge möglichst voll zu beladen. Gleichzeitig wäre es technisch ausserordentlich herausfordernd und finanziell aufwendig, das tatsächliche Gewicht eines Fahrzeugs in einer ausreichend hohen Frequenz zu messen, um eine genügend verlässliche Datengrundlage zur Berechnung der Abgabe zu erreichen. Das maximal zulässige Gesamtgewicht soll daher als Berechnungsgrundlage bestehen bleiben.

3.3.2 Abgabeverwendung

Die Abgabeverwendung der LSVA ist in Artikel 19 und Artikel 19a SVAG festgelegt. Die bisherige Verteilung von maximal 2/3 des Reinertrags an den Bund und 1/3 an die Kantone hat sich bewährt. Das ARE hat 8 Jahre nach der Einführung der LSVA