Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Art. 6 Grundsatz
Dieser Artikel regelt die Grundsätze für die Berechnung der Abgabe, sowohl für die LSVA als auch für die PSVA. Die LSVA bemisst sich schon gemäss geltenden Gesetz nicht nur aufgrund des Gesamtgewichts und der gefahrenen Distanz, sondern auch anhand von Emissionen oder Verbrauch (EURO-Normen). Letztere Kriterien waren bisher in Absatz 3 verankert. Deren Verschiebung in Absatz 1 hat zur Folge, dass die Berücksichtigung von Emissionen und Verbrauch neu zwingend und nicht mehr nur fakultativ sein soll.
Absatz 2 unterscheidet sich inhaltlich nicht vom geltenden Recht, nur das Wort "Abgabe" wird durch "LSVA" ersetzt (siehe Erläuterungen zu Art. 1). Da "Abgabe" sowohl für die LSVA als auch für die PSVA gelten kann, muss hier klargestellt werden, dass Absatz 2 nur für die LSVA und nicht für die PSVA gilt. Absatz 3 legt den Grundsatz für die Berechnung der PSVA fest. Dies ist keine Abweichung von geltendem Recht, sondern lediglich eine Ausformulierung davon, wie die PSVA schon seit Inkrafttreten des SVAG erhoben wird.
Art. 7 Kostendeckung
Artikel 7 wird grundlegend überarbeitet. Absatz 1 regelt das Prinzip der Kostendeckung, welches das primäre Ziel der Schwerverkehrsabgabe bleibt. Gemäss Berechnungen des ARE deckte die LSVA 2019 nur rund 62% der vom Schwerverkehr versursachten externen Kosten.74 In absoluten Zahlen verbleiben damit rund 1'500 Mio. Franken ungedeckt. Die bisherige Formulierung hält lediglich fest, dass der Ertrag der Schwerverkehrsabgabe die Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht überschreiten darf. Dies ist denn auch in Art. 85 Abs. 1 BV festgehalten. Es wird hingegen keinerlei Vorgabe "gegen unten" gemacht, sodass der Kostendeckungsgrad theoretisch null betragen könnte, ohne gegen das SVAG zu verstossen. Im Sinne einer wirkungsvollen Verlagerungspolitik und einer effektiven Lenkungswirkung hin zu Fahrzeugtypen, die weniger externe Kosten verursachen, wird mit der vorgenommenen Anpassung klargestellt, dass die vom Schwerverkehr ungedeckten Infrastrukturkosten und die vom Schwerverkehr verursachten Kosten zulasten der Allgemeinheit möglichst gedeckt sein müssen.
Eine vollständige Deckung ist jedoch nicht realistisch. Einerseits wird die vollständige Deckung der verursachten Kosten bei den aktuellen Kostenwerten durch die im LVA festgelegten Maximalbeträge verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund wird im Sinne einer Einschränkung des Kostendeckungsprinzips auf die Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge verwiesen. Gemeint ist damit in erster Linie das LVA. Die Formulierung lässt jedoch die Möglichkeit allfälliger das LVA ablösender oder ergänzender internationaler Abkommen zu. Andererseits kommt hinzu, dass die Bestimmung der externen Kosten aus erhebungs- und berechnungstechnischen Gründen begrenzt ist. Selbst wenn die Tarife der LSVA auf die Maximalbeträge des LVA angehoben würden, ist eine vollständige Deckung der Kosten nicht zu bewerkstelligen. Die Kostendeckung kann erst ex-post berechnet werden, da die genauen externen Kostenpunkte
74 Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz - Strassen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr 2019. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2022.