Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
3.1.5 Kostendeckungsgrad
Die hier vorgeschlagenen Neuregelungen dienen der verfeinerten und verstärkten Internalisierung der externen Kosten des Schwerverkehrs. Es besteht jedoch, wie in den Kapiteln 1.1.4.2 und 1.2.2 ausgeführt, auch Handlungsbedarf bei der Frage der Grundlagen und Verantwortlichkeiten für die Ermittlung des Grads der von der LSVA internalisierten externen Kosten.
Neu wird festgehalten, dass die Verantwortung für die Ermittlung der Kostendeckung beim Bundesrat liegt. Der Bundesrat kann festlegen, welche Einheit der Bundesverwaltung konkret für die Ermittlung der Kostendeckung zuständig ist. Es ist absehbar, dass diese Aufgabe innerhalb des UVEK wahrgenommen werden wird. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) nimmt bereits heute diese Aufgabe wahr und so publiziert jährlich eine externe Kosten- und Nutzenrechnung des Verkehrs in der Schweiz70 sowie ein Faktenblatt zur Kostendeckung des Schwerverkehrs. Das ARE wendet dabei die Berechnungsmethode der Kostendeckung an, die im Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 201371 definiert wurde. Die vorgeschlagene Neuregelung ist daher als gesetzliche Verankerung der bestehenden Rechtsprechung zu verstehen. Ferner dient die klare Festlegung der Zuständigkeiten für die Ermittlung der Kostendeckung der Zielsetzung der LSVA insofern, dass keinerlei Zweifel aufkommen, wie besagte Ermittlung vonstattengehen soll.
Es ist und bleibt Ziel der LSVA, einer Kostendeckung möglichst nahe zu kommen - erst dann ist der Auftrag aus Artikel 85 BV sowie gemäss Wortlaut von Artikel 7 SVAG erfüllt. Es soll daher auch eine Bestimmung in das Gesetz mitaufgenommen werden, welche den Bundesrat beauftragt, regelmässig zu prüfen, ob die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmung zur Festlegung des Tarifs die Deckung der externen Kosten erfüllt. Im gleichen Sinne wird zudem Artikel 7 Absatz 1 SVAG um einen Satz ergänzt, der das Ziel der vollständigen Kostendeckung verdeutlicht. Gleichzeitig wird mit der neuen Formulierung aber auch klargestellt, dass die vollständige Kostendeckung durch gewisse Faktoren wie die Vorgaben des LVA über die Ausgestaltung der Abgabe aber auch Faktoren bei Erhebung und Berechnung der externen Kosten verhindert wird.
3.1.6 Emissions- oder verbrauchsabhängige Kriterien
Die Vorlage sieht vor, den schon heute im SVAG existierenden Begriff der emissions- oder verbrauchsabhängigen Kriterien auf Gesetzesebene zu präzisieren. Der Bundesrat konkretisiert mit dieser Vorlage eine Bestimmung des SVAG, die es in Zukunft ermöglichen soll, Fahrzeuge nicht mehr nur nach ihrer EURO-Norm, sondern auch nach ihren Treibhausgasemissionen und ihrer Energieeffizienz zu differenzieren.
Gemäss den heute geltenden Bestimmungen des LVA dürfen Fahrzeuge nur nach den EURO-Normen unterschieden werden. Im Sinne einer Weiterentwicklung und zur weiteren Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten sollte die LSVA auch nach weiteren emissions- oder verbrauchsabhängigen Kriterien differenzieren können (siehe Kapitel 1.1.4). Aufgrund der in Kapitel 1.1.3.3 präsentierten Entwicklungen in
70 vgl. Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz - Strassen-, Schienen, Luft- und Schiffsverkehr 2019. Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2022.
71 2C_11162/2012