Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

Instrument, um eine Verringerung der externen Kosten und eine bessere Deckung dieser Kosten anzustreben

Die befristeten Investitionsbeiträge für den Erwerb von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen zielen darauf ab, die Verbreitung solcher Fahrzeuge zu beschleunigen, damit mittelfristig die durch CO2-Emissionen des Schwerverkehrs generierten externen Kosten abnehmen. Damit wird der elektrisch angetriebene Schwerverkehr um einen Teil der von ihm verursachten externen Kosten entlastet (was zu einem Rückgang der durch CO2 erzeugten externen Kosten führt). Im Gegenzug wird ein finanzieller Anreiz für den Verursacher geschaffen, die CO2-basierten externen Kosten zu senken und damit, insbesondere nach Ablauf der Investitionsbeiträge, den Anteil der ungedeckten Kosten zu reduzieren.

Da die Investitionsbeiträge an das Rabattsystem angeglichen werden, wird deren Höhe ebenfalls von der Verbreitung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen abhängen. Wenn der Markt zum Zeitpunkt der Einführung von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen in die LSVA ausgereift ist, werden Investitionsbeiträge genauso wenig gerechtfertigt sein wie ein Rabattsystem. Zwar sind die Investitionskosten für elektrisch angetriebene Fahrzeuge für den Moment höher als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, aber mit zunehmender Verbreitung werden die Investitionen für solche Fahrzeuge stetig günstiger.

Rückforderung von Investitionsbeiträgen

Mit der allfälligen Gewährung von Investitionsbeiträgen in Form von A-Fonds-perdu-Beträgen soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Leistungen, für die ein Beitrag gezahlt wurde, auch tatsächlich erbracht werden. Die Investitionsbeiträge sollen nicht dazu führen, dass aufgrund der vergünstigten Anschaffung eines elektrisch angetriebenen Fahrzeuges mit anschliessendem Weiterverkauf, Gewinne erzielt werden können. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass die gewährten Beiträge zurückgefordert werden, wenn vom Bund mitfinanzierte Fahrzeuge vor Ablauf von der Wirkungsdauer des befristeten Bundesgesetzes über die Integration elektrisch angetriebener Fahrzeuge in das System der Schwerverkehrsabgabe weiterveräussert werden oder die Kilometerzahl, für die der Beitrag geleistet wurde, nicht erreicht haben. Dies soll anhand einer bei der Gewährung des Investitionsbeitrags verhängten Auflage geschehen. Als Auflage ist das Erreichen einer Kilometeranzahl, welche sich an der durchschnittlich erbrachten Transportleistung orientiert, vorgesehen. Der Bundesrat legt die genaue Höhe der Kilometeranzahl fest. Diese Auflage bezieht sich auf das Ende der flankierenden Massnahmen 2035, was bedeutet, dass die vorgegebene Transportleistung (und die Höhe der Investitionsbeiträge) 2031 deutlich höher ausfallen wird, als 2034. Die Rückforderung bemisst sich proportional zum Anteil der bis zum Zeitpunkt der Weiterveräusserung erbrachten Transportleistung am vorgegebenen Wert. Der Fahrzeughalter hat zudem die Weiterveräusserung umgehend dem Bund mitzuteilen. Verstösse gegen diese Meldepflicht werden mit Busse(n) bestraft.

Auch soll nach dem gleichen, proportionalen Verfahren zurückgefordert werden, wenn nach Ablauf der flankierenden Massnahmen, voraussichtlich 2035, die Auflage der Transportleistung nicht erfüllt wurde.