Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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tegration ist ein Kernelement der Lernortkooperation. Die Umstellung auf ein nicht integriertes Modell auch für genannte Bereiche bedeutet nach den KV- und Detailhandelsrevisionen bereits erneute Reformen mit hohen Aufwänden für Schulen und Kantone.

SGB, Travail.Suisse begrüssen, dass die neue Verordnung im Interesse der Vereinheitlichung und Erhöhung der Verbindlichkeit den ABU für alle beruflichen Grundbildungen regeln wird und entgegen der bisherigen Regelung Abweichungen von der Verordnung nicht mehr möglich sind.

GRÜNE heissen diese Änderung gut.

BBZ SH, BFS Langenthal, SFG Bern-Biel, SVABU begrüssen die klare Regelung für sämtliche berufliche Grundbildungen. Dies verbessert die Aussenwahrnehmung. BBZ Bahnhof LU erachtet es als wichtig, dass die Verordnung für die Allgemeinbildung in sämtlichen Grundbildungen gilt, damit die Rahmenbedingungen und Mindestvorschriften für alle Akteure gleich und klar geregelt sind.

TG begrüsst, dass die Allgemeinbildung neu für sämtliche berufliche Grundbildungen geregelt wird und somit ein integrierter ABU nicht mehr vorgesehen ist. Dies erleichtert die Integration von Lernenden, die von einer BM1 zu einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung wechseln, in den Unterricht an der Berufsfachschule.

TI nimmt für die kaufmännischen Ausbildungen die Änderung des Vorschlags zur Kenntnis, weist jedoch auf die Notwendigkeit hin, dass bei der Umsetzung der Verordnung des ABU die erforderliche Koordinierungsarbeit zwischen den allgemeinen Bildungsinhalten und den Kompetenzbereichen zu berücksichtigen ist.

SG stellt sich die Frage, was die Reform für die Berufsfelder Kaufleute und Detailhandel bedeutet – beide haben gerade grössere Reformen hinter sich und sollten nicht gezwungen werden, diese in Kürze bereits wieder überarbeiten zu müssen.

VD findet, dass mit dem Verordnungsentwurf nicht mehr auf die Besonderheiten gewisser Branchen, insbesondere jene der kaufmännischen Berufe und des Detailhandels, eingegangen werden kann. Um entsprechenden Bedürfnissen Rechnung zu tragen, sollte ein Artikel vorsehen, dass wenn die Kompetenzen einer beruflichen Grundbildung die spezifischen Kompetenzen der im RLP ABU festgehaltenen Bereiche «Sprache und Kommunikation» sowie «Gesellschaft» abdecken oder darüber hinausgehen, die Bildungsverordnung und der Bildungsplan die Ziele und Anforderungen sowie die notwendigen Anpassungen der Stundendotation festlegen können (z. B. im KV und im Detailhandel).

BE wünscht, dass die Verordnung genügend Spielraum für eine Lösung mit integriertem ABU bietet und führt dazu verschiedene Argumente auf.

BL, BS, NE, NW, hep Verlag setzen sich für die Beibehaltung von Abweichungen in der beruflichen Grundbildung ein, die einem integrierten ABU in den Berufsfeldern Kaufleute und Detailhandel weiterhin ermöglichen und bringen dazu verschiedene Argumente ein. Sie beantragen die Beibehaltung von Abs.2 in Art. 1

Die Konferenzen der TR BS sind geteilter Meinung. Die SDK begrüsst mehrheitlich, dass die Verordnung für sämtliche berufliche Grundbildungen gilt. Die TR BS weist darauf hin, dass die SKKBS eine abweichende Meinung hat.