Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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VPOD erkennt wenige konkrete Vorschläge, die in Richtung einer Aufwertung des allgemeinbildenden Unterrichts gehen. Er spricht sich für eine Schlussnote (Fallnote) in der Allgemeinbildung und die Beibehaltung der Schlussarbeit für die zweijährigen beruflichen Grundbildungen aus. Zudem fordert er,
dass die in der Bundesverfassung verankerte Chancengerechtigkeit bekräftigt wird und dass für Lernende wie auch Lehrpersonen der Allgemeinbildung qualitativ angemessene Lern- und Arbeitsbedingungen sichergestellt werden, indem die Klassengrösse begrenzt und die pädagogische Ausbildung vollumfänglich als Arbeitszeit anerkannt werden. Der Verband hält den Zeitplan zur Umsetzung für sehr eng und schlägt Präzisierungen zur Qualitätsentwicklung vor.
SK BSLB, profunda stellen fest, dass der aktuelle Verordnungsentwurf keine Ziele der Allgemeinbildung mehr enthält. Sie sind der Ansicht, dass das Thema der «beruflichen Laufbahnplanung» beziehungsweise «Laufbahngestaltungskompetenzen» wieder in die Verordnung aufgenommen und/oder im RLP an geeigneter Stelle explizit formuliert werden soll.
3.6 Privatpersonen
Zusammenfassung
6 von den 11 Vernehmlassungsteilnehmenden lehnen den Verzicht auf die Schlussprüfung für die zwei- und dreijährigen beruflichen Grundbildungen ab, während 5 ihn explizit begrüssen.
Atzenweiler vertritt die Meinung, dass das Reformziel eines vereinfachten Qualifikationsverfahrens verfehlt wird. Nach seiner Auffassung sinkt die Aussagekraft des ABU, während die Diskrepanz im Stellenwert des Fachs zur Berufskunde erhöht wird. Er ist der Ansicht, dass jede der bisherigen drei Prüfelemente ihre eigene pädagogische Berechtigung hat. Er bringt mehrere Argumente zugunsten der Beibehaltung der Schlussprüfung vor.
Gemäss Tschenett führen Schlussprüfungen dazu, dass ein Wissensbestand langfristiger und nachhaltiger bei den Lernenden « verinnerlicht » wird. Dies sei vor allem für das Wissen und die Kompetenzen, die im ABU erarbeitet werden, zentral – vor allem für eine Demokratie wie die Schweiz, in der die jugendlichen Bürgerinnen und Bürger am politischen Prozess aktiv teilnehmen sollten.
4 Stellungnahmen zur Verordnung
Art. 1
AI, AR, FR, GL, GR, OW, SH, SO, SZ, UR, ZG, ZH, SBBK begrüssen, dass künftig nicht mehr von der Verordnung abgewichen werden kann. Dies betrifft insbesondere den integrierten ABU, der in zehn Jahren ersetzt wird (siehe Art. 15 Abs. 5). Es bleibt ausreichend Zeit, diese Übergangsregelung umsetzen zu können. Die systematische Umsetzung der Verordnung hat den Vorteil, dass die Allgemeinbildung gestärkt wird, indem sie für alle Berufe vereinheitlicht wird, was ihr eine grössere Sichtbarkeit verleiht und die berufliche Entwicklung sowie die Umsetzung harmonisiert und vereinfacht.
AG wünscht, dass die Ausnahmen von der Verordnung und damit ein integrierter ABU weiterhin möglich sind. Das additive Modell würde bei den Berufsfeldern Kaufleute und Detailhandel zu einer künstlichen Trennung bei der Entwicklung, Vermittlung und Prüfung der Kompetenzen führen. Die In-