Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten

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Abs. 4

GRÜNE befürworten den Zusatz in diesem Absatz. Die Anrechnung von 120 Lektionen ist eine Ermutigung, die zweijährige berufliche Grundbildung mit einer längeren beruflichen Ausbildung zu ergänzen.

PK ABU ZH begrüsst die «Kann-Formulierung» in Abs. 4. Sie möchte hinzufügen, dass die 120 Lektionen vom zuständigen Amt angerechnet werden.

BBZ SH erachtet die Regelung in Abs. 4 sinnvoll und fügt hinzu, dass keine inhaltlichen Lücken entstehen sollten.

SGB stellt fest, dass die bisherige Formulierung von «wird angerechnet» zu «kann angerechnet werden» abgeändert wurde. Da es im Interesse der Lernenden selbst sein kann, beim Wechsel von einer zweijährigen in eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung nicht automatisch für ein Jahr ABU dispensiert zu werden, ist er mit dieser flexibleren Umformulierung einverstanden. Er erwartet jedoch von den kantonalen Berufsbildungsämtern beziehungsweise von denjenigen Personen, die für die Anrechnung von Bildungsleistungen im ABU über Entscheidungskompetenz verfügen, dass sie die betroffenen Personen anhören und konsensuale Entscheide im Interesse der Lernenden anstreben.

FR hält eine vorgängige Diskussion zwischen den verschiedenen Partnern der Ausbildung für unerlässlich, um zu entscheiden, ob jemandem in einer zweijährigen Grundbildung beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen angerechnet werden können. Er macht einen diesbezüglichen Anpassungsvorschlag.

TI ist der Meinung, dass es eine Kompetenzklärung braucht, denn für die Anrechnung sind die Kantone zuständig und legen Kriterien fest.

VS fragt, ob es möglich ist, die Bedingungen des Übertritts von der zweijährigen in eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung zu präzisieren. Er geht davon aus, dass das Programm der zweijährigen beruflichen Grundbildung das Programm des ersten Jahres der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung abdecken sollte.

SG ist der Ansicht, dass eine klare Regelung zur Anrechnung einer abgeschlossenen zweijährigen beruflichen Grundbildung schwierig umzusetzen ist. Der ABU in der zweijährigen beruflichen Grundbildung entspricht nicht einfach den ersten 120 Lektionen des ABU in der drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung. Ihm ist unklar, wie diese Anrechnung umgesetzt werden soll. Wer keine verkürzte drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung absolviert, soll den gesamten ABU besuchen, auch wenn bereits eine zweijährige berufliche Grundbildung abgeschlossen worden ist. Der Kanton soll im Einzelfall über Dispensationen entscheiden. Auch wer ein Gymnasium oder Teile davon absolviert hat, sollte dispensiert werden können.

ZG kritisiert, dass eine konkrete Vorgabe für die Anzahl Lektionen bei speziellen Lehrangeboten für Erwachsene fehlt. In diesen Fällen ist ebenfalls unklar, wie Vorleistungen angerechnet werden sollen.

ARTISET, DIY, IG UNBB, VPOD verlangen die Beibehaltung der automatischen Anrechnung von 120 Lektionen für Lernende aus der zweijährigen beruflichen Grundbildung und schlagen eine entsprechende Anpassung von Absatz 4 vor.

IG UNBB, SAVOIRSOCIAL unterstützen die «Kann-Formulierung» nicht und setzen sich für eine einheitliche Umsetzung ein.