Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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BBZ Heimbach LU, BBZG Sursee schlagen vor, anstatt «120 Lektionen» das «1. Lehrjahr» anzurechnen, damit der Zeitpunkt des Übertritts geregelt ist.
BCH, FER, LCH vertreten die Meinung, dass die Anrechnung der 120 Lektionen bei einem Übertritt von einer zweijährigen in eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung nur bei genügenden ABU-Leistungen in der zweijährigen beruflichen Grundbildung möglich sein sollte. FER fügt hinzu, dass keine inhaltlichen Lücken entstehen sollten.
HotellerieSuisse, SAV, sgv schlagen vor zu präzisieren, dass es sich bei den 120 Lektionen um eine Obergrenze handelt.
Art. 4 BCH, DIY, H+, IG UNBB, OdASanté stimmen Art. 4 zu.
AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, NW, OW, SH, SO, SZ, UR, VD, SBBK begrüssen, dass die Stan-
dardsprache des Schulkantons gestärkt wird, schlagen aber vor, dass mit Rücksicht auf bilinguale Kantone eine offenere Formulierung gewählt wird: «eine Landessprache» anstelle von «die Landessprache». ZG, ZH schliessen sich dem Vorschlag an, wünschen aber noch einen Abs. 2, damit bei bilingualen Unterrichtsformen zusätzlich Englisch oder eine weitere Landessprache angeboten werden kann. BBZ SH, SDK, SG, TR BS regen an, «die Landessprache des Schulorts» mit «eine Landessprache des
Schulorts» zu ersetzen.
BE wünscht, dass Art. 4 gestrichen wird, weil die Vorgabe der Unterrichtssprache je nach Schulort insbesondere die mehrsprachigen Kantone in der Organisation des Berufsschulunterrichts behindert und eine solche Vorgabe weder begründet noch nötig ist.
GRÜNE halten es für selbstverständlich, dass der Unterricht in allen offiziellen Sprachen des Kantons stattfindet; dies müsste jedoch in diesem Artikel klargestellt werden.
NE ist der Meinung, dass die Formulierung «in ihrer Standardform» zu viel Ermessungsspielraum lässt und empfiehlt, den Begriff zu präzisieren.
GE nimmt zur Kenntnis, dass der Hinweis «in ihrer Standardform» die Möglichkeit offenlässt, einen zweisprachigen Unterricht vorzusehen.
BBZ SH, BFS Lenzburg, SDK, TR BS fordern, bilinguale Unterrichtsformen zu ermöglichen.
Art. 5 AR, BE, BL, FR, GR, OW, SH, SO, SZ, UR, ZH, SBBK begrüssen die Regelung.
BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, fbbe, SDK, SFG Bern-Biel, SGB, SVABU, TR BS unterstützen die explizite Nennung der Allgemeinbildung für alle beruflichen Grundbildungen als eigener Qualifikationsbereich im Qualifikationsverfahren und den prozentualen Anteil von 20 Prozent, da es den ABU und dessen Verbindlichkeit stärkt.