Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 83 Seiten
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GE ist nicht gegen die Aufhebung der Vertiefungsarbeit in den zweijährigen beruflichen Grundbildungen des geregelten Bildungsgangs. Um eine Ungleichbehandlung mit den Personen, die die Allgemeinbildung ausserhalb der geregelten Bildungsgänge absolvieren, zu vermeiden, schlägt er dasselbe Qualifikationsverfahren für den geregelten und nicht geregelten Bildungsgang vor und verlangt eine Anpassung des Artikels.
NE begrüsst die angestrebte Vereinfachung des Qualifikationsverfahrens für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung, fordert aber die Einführung einer erleichterten Schlussarbeit für Lernende in einer zweijährigen beruflichen Grundbildung und bringt Argumente dafür vor.
TI, ZG schlagen vor, zur Einheitlichkeit/Angleichung der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung die Note auf eine Dezimalstelle zu runden.
BBZ Heimbach LU, BBZG Sursee unterstützen den Wegfall der Vertiefungsarbeit für die zweijährige berufliche Grundbildung. Sie schlagen vor, die Gesamtnote auf eine Dezimalstelle zu runden.
VPOD möchte eine Wiederaufnahme und Verstärkung von Artikel 6 Buchstabe a und eine Aufhebung von Artikel 6 Buchstabe b sowie die Beibehaltung einer Schlussarbeit, allerdings für die zweijährigen beruflichen Grundbildungen in angepasster Form. Er schlägt vor, dass die Schlussarbeit einen Drittel der Note des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung ausmacht.
AR, BL, FR, GR sind der Meinung, dass die Lernende der zweijährigen beruflichen Grundbildung auch eine Schlussarbeit machen sollten, weil sonst die Abschlusshürde wegfallen würde. Mit einer neuen, weniger umfangreichen Form der Schlussarbeit wird diesen Lernenden ein wichtiges Erfolgserlebnis zum Abschluss ihrer beruflichen Grundbildung ermöglicht.
Für GR führt die vorgesehene Abschaffung der Schlussarbeit zu einer Ungleichbehandlung der Lernenden einer formalisierten Bildung und der Kandidatinnen und Kandidaten mit direkter Zulassung zum Qualifikationsverfahren (Art. 32 BBV). FR ist der Ansicht, dass mit der Beibehaltung einer Schlussarbeit auch das Qualifikationsverfahren für Kandidatinnen und Kandidaten ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung wiederholen, geregelt wäre.
BCH, LCH ist unklar, wie eine angestrebte Aufwertung des ABU mit dem Wegfall einer Schlussprüfung oder Schlussarbeit in der zweijährigen beruflichen Grundbildung vereinbar ist.
BB Winterthur bedauert den Wegfall des ABU-Abschlusses bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung. Die Schlussarbeit wird als Chance gesehen, die sprachliche Handlung in Verbindung zu setzen mit dem Berufsalltag der Lernenden. Der Wegfall steht im Widerspruch zur Betonung der Wichtigkeit von Sprache im RLP.
BBZ Herisau, BBZB, BFS Lenzburg schlagen die Einführung einer Schlussarbeit für die zweijährige berufliche Grundbildung vor. Aus Sicht von BBZ Herisau ermöglicht die Schlussarbeit den Lernenden einer zweijährigen beruflichen Grundbildung ein wichtiges Erfolgserlebnis zum Abschluss ihrer Lehre. BBZB vertritt die Meinung, dass mit einer Schlussarbeit unverzichtbare Methoden-, ICT-, Sozial- und Selbstkompetenzen sowie die Förderung des Projektdenkens ideal erlernt und gefestigt werden. Mit dem Verzicht auf die Schlussarbeit wird eine flächendeckende Förderung der genannten Kompetenzen verhindert sowie der Chancengleichheit nicht Rechnung getragen. BFS Lenzburg begründet den Vorschlag als Vorbereitung zum allfälligen Übertritt in eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung.