Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 10 Seiten

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- Im Lernbereich "Sprache und Kommunikation" soll der Fokus auf die Stärkung der kommunikativen Fähigkeiten in der jeweiligen Landesprache gerichtet werden. Weiter wurde deutlich, dass Fremdsprachen wichtig sind, die Angebote jedoch nicht zulasten der Lektionen in der jeweiligen Landessprache geschaffen werden dürfen. Berufsspezifische Lösungen zum Erwerb von Fremdsprachen existieren bereits.

- Die Unterschiede zwischen den zwei-, drei- und vierjährigen Grundbildungen in Bezug auf die Anforderungen in der Ausbildung und im Qualifikationsverfahren sollen im Rahmenlehrplan aufgezeigt werden.

Revisionsentwurf

Der vorliegende Revisionsentwurf der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung regelt den allgemeinbildenden Unterricht, den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung der zwei-, drei- und vierjährigen Grundbildungen sowie die Qualitätsentwicklung der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. Er berücksichtigt die oben aufgeführten Revisionsgrundsätze und stellt sicher, dass die Verordnung unter Einbezug der Verbundpartner und in Berücksichtigung der Sprachregionen im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen periodisch geprüft wird.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird ein ebenfalls nach den oben aufgeführten Revisionsgrundsätzen revidierter Rahmenlehrplan vorliegen. Der Entwurf des Rahmenlehrplans in seinem aktuellen Stand liegt rein informationshalber den Vernehmlassungsunterlagen bei.

2 Grundzüge der Revision

2.1 Rechtlicher Kontext

Gemäss Artikel 19 Absatz 1 BBG erlässt das SBFI Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Die berufliche Grundbildung umfasst unter anderem die Ermittlung und den Erwerb der grundlegenden Allgemeinbildung (Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG).

Gemäss Artikel 19 Absatz 1 der Berufsbildungsverordnung4 vom 19. November 2003 (BBV) erlässt das SBFI Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den beruflichen Grundbildungen. Das SBFI erlässt diese Mindestvorschriften in Form einer Verordnung. Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche beruflichen Grundbildungen.

Die Bildungsverordnungen des SBFI verweisen bezüglich des allgemeinbildenden Unterrichts in der Berufsfachschule und des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung auf die Verordnung des SBFI über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2.2 Absicht

Der vorliegende Entwurf der Totalrevision der Verordnung vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung trägt den Entwicklungen der vergangenen Jahre Rechnung. Er zielt auf eine schweizweit einheitliche Konkretisierung der Ziele der Allgemeinbildung im allgemeinbildenden Unterricht und im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung und berücksichtigt die verbundpartnerschaftlich definierten Grundsätze für die Revision.

2.3 Wichtigste Änderungen

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen aufgelistet.

- Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung wird für die zwei- wie auch für die drei- und vierjährigen Grundbildungen vereinfacht. In den zweijährigen Grundbildungen wird neu auf die Vertiefungsarbeit und in den drei- und vierjährigen Grundbildungen auf die schriftliche Prüfung verzichtet.

- Die Dauer der Schlussarbeit wird präzisiert und die Präsentation wird mit einem vertiefenden Gespräch ergänzt.

- Die Berechnung der Erfahrungsnote Allgemeinbildung wird präzisiert.

4 SR 412.101

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