Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 10 Seiten

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- Die Regelungen für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung einer beruflichen Grundbildung zugelassen worden sind, sowie für Personen, die aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den Unterricht der Allgemeinbildung übertreten, werden an die Änderungen im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung angepasst.

- Infolge der Aufhebung der schweizerischen Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung prüft das SBFI die Verordnung und den Rahmenlehrplan in Bezug auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Der erste Abschnitt wird mit einer Bestimmung zum Rahmenlehrplan und den Schullehrplänen

ergänzt. Die Bestimmungen zum Umfang des allgemeinbildenden Unterrichts werden hingegen im zweiten Abschnitt geregelt.

Art. 1 Gegenstand

Artikel 1 legt den Regelungsgegenstand der Verordnung fest: Sie regelt die Allgemeinbildung für sämtliche berufliche Grundbildungen. Mit den Zielen einer einheitlicheren Umsetzung der Allgemeinbildung über alle beruflichen Grundbildungen zu erreichen, die Komplexität in der Umsetzung zu reduzieren, wie auch die Allgemeinbildung zu stärken, sind entgegen der bisherigen Regelung Abweichungen von der Verordnung nicht mehr möglich.

Art. 2 Rahmenlehrplan und Schullehrpläne

Gemäss Artikel 2 liegt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rahmenlehrplan des SBFI für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vor (Abs. 1). Der aktuell bestehende Rahmenlehrplan wird im Rahmen dieser Revision ebenfalls totalrevidiert. Er liegt den Vernehmlassungsunterlagen im aktuellen Stand seiner Revision zur Information bei. Gegenüber der bisherigen Regelung konkretisiert er die Ziele der Allgemeinbildung neu in Form von Kompetenzen. Unter anderem beschreibt der Rahmenlehrplan die zwei Lernbereiche der Allgemeinbildung nach Artikel 3 Absatz 1 und legt den Aufbau und den Nachweis der Kompetenzen für die zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen fest. Für die Unterstützung einer schweizweit vergleichbaren Umsetzung der Allgemeinbildung enthält er sodann Anleitungen zur Erstellung der Schullehrpläne.

Der Rahmenlehrplan des SBFI wird durch Schullehrpläne der Kantone umgesetzt (Abs. 2). Die Schullehrpläne stellen Instrumente der Steuerung und Qualitätssicherung für die Umsetzung des allgemeinbildenden Unterrichts in den Berufsfachschulen dar. Der Erlass und die Qualitätsprüfung der Schullehrpläne fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Sie haben für eine entsprechende Regelung zu sorgen. Die Schullehrpläne legen die Unterrichtsinhalte fest und enthalten Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung. Damit wird sichergestellt, dass der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung transparent und nachvollziehbar geprüft und bewertet wird. Für eine sinnvolle und adäquate Umsetzung der Verordnung und des Rahmenlehrplans müssen die bisherigen Schullehrpläne zwingend bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.

Es liegt im Ermessen der Kantone und der Berufsfachschule, weitere Bereiche wie besondere Förderangebote für die Lernenden, Wahlthemen oder ein Mitspracherecht der Lernenden im Schullehrplan zu regeln.

3.2 2. Abschnitt: Allgemeinbildender Unterricht

Der zweite Abschnitt enthält die Mindestvorschriften in Bezug auf den Unterricht in der Allgemeinbildung.

Art. 3 Inhalt und Umfang

Art. 3 Abs. 1 legt die zwei Lernbereiche der Allgemeinbildung fest. Es sind dies wie bisher zum einen "Sprache und Kommunikation" und zum anderen "Gesellschaft". Beiden Lernbereichen ist beim Aufbau der Kompetenzen, sowie bei der Notengebung, gleiche Bedeutung beizumessen.

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