Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 10 Seiten
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Schlussarbeit wird angesichts deren Relevanz in der gewählten Aufgabe bei der Festlegung des Themas der Schlussarbeit bestimmt.
In Analogie zu den anderen Qualifikationsbereichen des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung werden das Produkt, die Präsentation und das vertiefende Gespräch von mindestens 2 Prüfungsexpertinnen oder -experten beurteilt (Abs. 3). Die Beurteilung des Prozesses wird von der begleitenden Person durchgeführt.
Absatz 4 legt die Rundung der Note der Schlussarbeit fest.
Die Verordnung äussert sich nicht zur Umsetzung des Qualifikationsverfahren. Dies wird auch in den Verordnungen des SBFI über die berufliche Grundbildung nicht gemacht. Entsprechende Regelungen sind Teil der Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsbereich Allgemeinbildung in den Schullehrplänen.
Art. 11 Notenberechnung bei Wiederholung
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist Teil des Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung. Die Wiederholung dieses Qualifikationsbereichs richtet sich sinngemäss nach der Bestimmung zur Wiederholung in der entsprechenden Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung.
Art. 11 regelt die Notenberechnung für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung im Fall einer Wiederholung des Qualifikationsbereichs. Unabhängig davon, ob der Unterricht für die Wiederholung besucht wird oder nicht, kann keine neue Erfahrungsnote generiert werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 8). Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung entspricht der Note für die neue Schlussarbeit nach Artikel 9-10.
Art. 12 Dispensationen
Abs. 1 Bst. a legt fest, dass wer bereits eine berufliche Grundbildung absolviert hat und eine zweite berufliche Grundbildung auf gleicher Stufe absolviert, also eine erste und eine zweite berufliche Grundbildung auf Stufe EBA oder eine erste und eine zweite berufliche Grundbildung auf Stufe EFZ, von der Allgemeinbildung dispensiert wird. Die Dauer der Ausbildung zum EFZ spielt dabei keine Rolle. Wer also nach einer drei- eine vierjährige berufliche Grundbildung mit EFZ absolviert, wird in der zweiten Ausbildung von der Allgemeinbildung dispensiert.
Abs. 1 Bst. b legt fest, dass wer für das letzte Semester der beruflichen Grundbildung vom Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht der beruflichen Grundbildung übertritt, von der Allgemeinbildung dispensiert wird. Diesen Lernenden fehlt die nötige Zeit, um sich gewissenhaft auf die Schlussarbeit vorzubereiten. Zudem dürfte die für die Erarbeitung der Schlussarbeit zur Verfügung stehende Zeit in aller Regel zu knapp sein. Der bis zum Übertritt in den allgemeinbildenden Unterricht besuchte Berufsmaturitätsunterricht fand stets auf einem anspruchsvolleren Niveau statt. Aus diesen Gründen wird eine entsprechende Dispensation als gerechtfertigt erachtet.
Gemäss Abs. 2 entscheiden die Kantone über weitere Fälle. In Bezug auf die Praxis und insbesondere die Kriterien, die zu einer Dispensation führen, ist eine transparente, verbindliche und schweizweit einheitliche Praxis erwünscht und von den Kantonen anzustreben.
Eine Dispensation vom allgemeinbildenden Unterricht wird im Notenausweis vermerkt (Abs. 3).
3.4 4. Abschnitt: Qualitätsentwicklung
Art. 13
Für die Entwicklung und die Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung ist das SBFI zuständig. Mit der Aufhebung der Schweizerischen Kommission für Entwicklung und Qualität der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung auferlegt die Verordnung dem SBFI neu die Pflicht, sowohl die Verordnung als auch den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre, im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen zu überprüfen (Abs. 1). Diese periodische Überprüfung wird die Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen analysieren. Dabei zieht das SBFI die Verbundpartner bei und berücksichtigt alle Sprachregionen (Abs. 2). Für die Überprüfung kann das SBFI Experten beiziehen (Abs. 3).
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