Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 10 Seiten
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3.5 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Mit Art. 14 wird die Verordnung vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung aufgehoben.
Art. 15 Übergangsbestimmung
Abs. 1 regelt das anwendbare Recht für Lernende, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben. Sie schliessen den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht ab. Dies bedeutet e contrario, dass Lernende, die ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten beginnen, diese nach neuem Recht abschliessen. Ebenso nach neuem Recht schliessen Kandidierende den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ab, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelassen werden.
Abs. 2 regelt das anwendbare Recht für Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen müssen. Für die Wiederholung gilt das gleiche Recht wie bei der ersten Absolvierung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung, nämlich das bisherige Recht, sofern die Wiederholung vor den in Absatz 4 festgelegten Fristen stattfindet.
Abs. 3 regelt das anwendbare Recht für Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung beginnen, die vor der in dieser Bestimmung festgelegten Frist abgeschlossen wird. Sie schliessen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab und werden nach bisherigem Recht beurteilt. Im Falle einer Wiederholung gilt Absatz 2. Grund für diese Regelung ist, dass diese Lernenden den allgemeinbildenden Unterricht in Klassen mit Lernenden absolvieren, die ihre Ausbildung nach bisherigem Recht abschliessen werden.
Abs. 4 regelt die letztmalige Anwendung des bisherigen Rechts bei zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen mit einem Qualifikationsbereich Allgemeinbildung. Hier wird der Regel gefolgt, dass die 2025 letztmals nach bisherigem Recht startenden Lernenden die Möglichkeit von zwei Wiederholungen gegeben werden kann (Lehrdauer + 2 Jahre).
Abs. 5: Für die berufliche Grundbildungen mit Abweichungen vom bisherigen Recht (Art. 1 Abs. 2 bisheriges Recht) muss eine separate übergangsrechtliche Regelung geschaffen werden. Die Abweichungen bestehen im Wesentlichen darin, dass in diesen beruflichen Grundbildungen die Allgemeinbildung total oder teilweise integriert im berufskundlichen Unterricht vermittelt wird oder dass sie über keinen eigenständigen Qualifikationsbereich Allgemeinbildung verfügen. Um diese beruflichen Grundbildungen an das neue Recht anzupassen, ist eine Revision der entsprechenden Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung erforderlich. Mit der gewährten Frist (Anwendung der Abweichungen letztmals 2037) steht allen betroffenen Akteuren ausreichend Zeit für die erforderliche Revision der Verordnung über die berufliche Grundbildung inklusive Wiederholungsmöglichkeiten für die Kandidierenden zur Verfügung.
Art. 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.
4 Auswirkungen der Totalrevision
4.1 Bildungspolitische Auswirkungen
Die Revision führt zu keiner Änderung des Bildungssystems oder des Konzeptes der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung als solchen. Sie hat keine bildungspolitischen Auswirkungen.
4.2 Finanzielle Auswirkungen
Die Revision hat für die betroffenen Akteure die folgenden finanziellen Auswirkungen.
Kantone
Der Umfang des allgemeinbildenden Unterrichts bleibt unverändert, so dass diesbezüglich für die Kantone keine von der bisherigen Regelung abweichenden Kosten entstehen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anpassung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung. Aufgrund der Totalrevision der
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