Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Verteilung der Lektionen ist in der jeweiligen Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung festgelegt. Im allgemeinbildenden Unterricht ist wie bei jedem Lernprozess eine gewisse Kontinuität wichtig. Damit dies insbesondere auch bei degressiven oder progressiven Ausbildungsmodellen gewährleistet ist, legt Absatz 2 fest, dass allgemeinbildender Unterricht in jedem Ausbildungsjahr stattzufinden hat. (Abs. 2).
Abs. 3 legt im Sinne einer Mindestvorgabe die Lektionenzahlen für die Allgemeinbildung in den Grundbildungen fest. Sie bleiben gegenüber dem bisherigen Recht unverändert. Als Mindestvorgabe lässt diese Bestimmung den Verbundpartnern Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt die Möglichkeit offen, für eine spezifische Grundbildung die Anzahl Lektionen der Allgemeinbildung zu erhöhen. Abs. 4 ermöglicht, dass den Lernenden, die eine berufliche Grundbildung mit dem eidgenössischen Berufsattest abgeschlossen haben und damit bereits über Kompetenzen in der Allgemeinbildung verfügen, beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die zweite berufliche Grundbildung in der gleichen oder in einer anderen Branche stattfindet.
Art. 4 Unterrichtssprache
Art. 4 legt fest, dass die Unterrichtssprache im allgemeinbildenden Unterricht die Landessprache des Schulortes in ihrer Standardform ist. Der Lernbereich Sprache und Kommunikation gemäss Art. 3 Abs. 1 zielt auf die Weiterentwicklung der Sprach- und Kommunikationskompetenzen. Diese Kompetenzen sind in der Landessprache des Schulortes über den gesamten allgemeinbildenden Unterricht mündlich und schriftlich zu fördern. Bei Schulorten mit mehrsprachigem Einzugsgebiet können die Sprachen des Einzugsgebiets berücksichtigt werden. Werden bilinguale Unterrichtsformen angeboten, ist darauf zu achten, dass die Förderung der Landessprache des Schulorts der jeweiligen Lernenden nicht geschwächt wird, dies auch im Hinblick auf die zu absolvierende Schlussarbeit.
3.3 3. Abschnitt: Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
Der dritte Abschnitt regelt den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung.
Art. 5 Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist ein eigener Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildungen (Abs. 1). Das in dieser Verordnung geregelte Qualifikationsverfahren gilt für sämtliche Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung. Entsprechend wurde der Abschnittstitel angepasst. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind durch die Streichung des bisherigen Art. 1 Abs. 2 nicht mehr möglich (vgl. oben Art. 1).
Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung weisen die Kandidatinnen und Kandidaten nach, dass sie die im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen erworben haben (Abs. 2). Die Leistungsbewertungen in den Semestern und die Schlussarbeit sind entsprechend zu konzipieren.
Der Mindestanteil des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung an der Gesamtnote des Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildungen bleibt weiterhin bei 20% (Abs. 3). Den Verbundpartnern Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt steht die Möglichkeit offen, den Anteil an der Gesamtnote für eine spezifische berufliche Grundbildung zu erhöhen.
Art. 6 Notenberechnung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
Art. 6 regelt die Notenberechnung und -rundung des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung. Neu ergibt sich die Note des Qualifikationsbereichs Allgemeinbildung bei der zweijährigen Grundbildung aus einer Note (Erfahrungsnote Allgemeinbildung) und bei der drei- und vierjährigen Grundbildung aus zwei Noten (Erfahrungsnote Allgemeinbildung und Note der Schlussarbeit) (Bst. a und b). Die bisherige Vertiefungsarbeit bei der zweijährigen und die bisherige Schlussprüfung bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung fallen weg. Die Erfahrungsnote gewinnt damit an Bedeutung und die Schlussarbeit (bisher Vertiefungsarbeit) wird aufgewertet. Die Erfahrungsnote für den allgemeinbildenden Unterricht und die Note für die Schlussarbeit werden im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung der drei- und vierjährigen Grundbildungen gleich gewichtet.
Lernende, die aus dem Berufsmaturitätsunterricht austreten, werden in den allgemeinbildenden Unterricht der entsprechenden beruflichen Grundbildung integriert. Bst. c Ziff. 1 regelt die Notenberechnung für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung im Fall eines Übertritts aus dem
139/2012/00059 \ COO.2101.113.5.50031 6/10