Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 10 Seiten
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Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht vor dem letzten Jahr der beruflichen Grundbildung. In diesem Fall hat die lernende Person mindestens während einem Semester vor dem letzten Ausbildungsjahr den allgemeinbildenden Unterricht besucht. Die Erfahrungsnote wird aus den vorhandenen Semesterzeugnisnoten im allgemeinbildenden Unterricht nach Art. 7 ermittelt. Bst. c Ziff. 2 regelt die Notenberechnung für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung bei einem Übertritt in den allgemeinbildenden Unterricht im vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung. In diesem Fall entfällt die Erfahrungsnote. Die Note für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung entspricht der Note der Schlussarbeit nach Artikel 9 (vgl. aber Art. 12 Abs. 1 Bst b).
Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zu einem Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen werden, entfällt die Erfahrungsnote. Bei ihnen besteht der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung aus einer Schlussarbeit (Bst. d). Das Erstellen einer solchen Arbeit gilt auch für Kandidatinnen und Kandidaten, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zur Abschlussprüfung einer zweijährigen beruflichen Grundbildung zugelassen werden.
Art. 7 Erfahrungsnote Allgemeinbildung
Art. 7 regelt die Berechnung und -rundung der Erfahrungsnote Allgemeinbildung. Die Anzahl Semesterzeugnisnoten wird durch die Anzahl Semester mit Unterricht in der Allgemeinbildung bestimmt. Es ist anzumerken, dass im Lehrjahr, in welchem die Schlussarbeit erarbeitet wird, nur eine Semesterzeugnisnote ermittelt wird.
Art. 8 Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht
Art.8 regelt die Berechnung und -rundung der Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht.
Die Leistungen der lernenden Person im allgemeinbildenden Unterricht werden weiterhin am Ende jedes Semesters mit allgemeinbildendem Unterricht von der Berufsfachschule in einem Zeugnis in Form von Noten ausgewiesen. Der Schullehrplan bestimmt weiterhin Form und Periodizität der Leistungsbewertungen. Im Semester, in welchem die Schlussarbeit erarbeitet wird, wird keine Semesterzeugnisnote ermittelt.
Für jeden der beiden Lernbereiche wird aus den während eines Semesters erzielten Noten eine Semesterzeugnisnote generiert. Für beide Lernbereiche wird somit je eine Semesterzeugnisnote ermittelt. Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel dieser beiden Noten.
Die Noten der Leistungsbewertung während einem Semester werden in der Regel mit kompetenzorientierten, lernbereichsübergreifenden Prüfungsformen generiert. Bei den lernbereichsübergreifenden Leistungsbewertungen werden die Lernbereiche jedoch separat benotet. In diesen Fällen werden somit zwei Noten ermittelt. Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen werden nicht separat bewertet. Werden in einer Leistungsbewertung nur Kompetenzen eines Lernbereichs bewertet, wird nur eine Note für diesen Lernbereich ermittelt.
Art. 9 Schlussarbeit
Art. 9 legt den Zeitpunkt, Inhalt und die Dauer der Schlussarbeit fest (Abs. 1). Das im bisherigen Recht enthaltene Konzept der Vertiefungsarbeit wurde überarbeitet. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung wird neu der Umfang von 25 bis 35 Arbeitsstunden für die neu als Schlussarbeit bezeichnete Arbeit vorgegeben. Neu gehört auch ein vertiefendes Gespräch zur Schlussarbeit. Die Präsentation und das vertiefende Gespräch dauern zusammen 30 Minuten (Abs 2). Die Art des herzustellenden Produkts wird bei der Festlegung des Themas der Schussarbeit angesichts der gewählten Aufgaben bestimmt. Wird die Schlussarbeit in Form einer Gruppenarbeit erstellt, ist die Zeit entsprechend anzupassen.
Art. 10 Bewertung der Schlussarbeit
Art. 10 regelt die Bewertung der Schlussarbeit. Er legt fest, dass sie auf der Grundlage der im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen bewertet wird (Abs 1). Dies bedeutet, dass Thema und Aufgabe der Schlussarbeit so gewählt werden müssen, dass die im Rahmenlehrplan aufgeführten Kompetenzen durch die Schlussarbeit repräsentativ bewertet werden können.
Absatz 2 legt fest, dass der Prozess der Erarbeitung, das Produkt, die Präsentation und das vertiefende Gespräch zur Bewertung der Schlussarbeit berücksichtigt werden. Bei Gruppenarbeiten wird mindestens das vertiefende Gespräch individuell geführt. Die Gewichtung der einzelnen Teile der
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