Vorlage
Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
«%ASFF_YYYY_ID»
a. zur Unterstützung der Benutzerinnen und Benutzer bei Anwendungsproble- men: alle Daten, die sie zur Überprüfung der Identität der Benutzerinnen und Benutzer benötigt, sowie die Protokolldaten der letzten Änderungen und Zu- griffe durch die eintragende Person;
b. zur indirekten Abfrage (Art. 8i): alle Daten, mit Ausnahme von denjenigen nach Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8;
c. zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Verantwortlicher nach dem DSG6: alle Da- ten;
d. zur Erstellung von Statistiken über die Spendebereitschaft: alle Daten, mit Ausnahme von Namen, Vornamen, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Ad- ressen und AHV-Nummern.
4Das BAG kann für die Aufsicht und den Vollzug alle Daten mit Ausnahme von Na- men, Vornamen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen einsehen.
Art. 8k Geltendmachung von Rechten nach dem DSG
Begehren zur Geltendmachung von Rechten nach dem DSG7 sind an die Nationale Zuteilungsstelle zu richten.
Art. 8l Richtigkeit der Dateneinträge
Die eintragenden Personen sind für die Richtigkeit der eingetragenen Daten verant- wortlich.
Art. 8m Löschung der Daten
1Die Daten von verstorbenen Personen werden 15 Jahre nach dem Tod gelöscht.
2Daten von Personen mit einem vereinfachten Eintrag werden 80 Jahre nach ihrem Eintrag automatisch gelöscht.
Art. 8n Erstellen von Statistiken
Das BAG und die Nationale Zuteilungsstelle können Statistiken zur Anzahl Eintra- gungen im Register, zur Anzahl Widersprüche und Zustimmungen sowie zur Anzahl Zugriffe zur Abklärung der Spendebereitschaft erstellen.
Art. 8o Bekanntgabe von Daten zum Zweck der Forschung und
Qualitätssicherung: Gesuch
1Das Gesuch um die Bekanntgabe von Daten für die Forschung oder Qualitätssiche- rung ist an das BAG zu richten.