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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

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2Die Organe, Gewebe und Zellen nach Absatz 1 Buchstabe b sind in Anhang 1 auf- geführt.

Art. 6d Abklärung der Zustimmung und Information der zum Entscheid

berechtigten Personen

1Die Abklärung der Zustimmung richtet sich nach Artikel 8c Absätze 1–3 des Trans- plantationsgesetzes und nach den Artikeln 3, 4, 5 Absätze 1–3 und 6.

2Die zum Entscheid berechtigten Personen sind über ihr Recht zu informieren, unter Beachtung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Person der Entnahme zuzu- stimmen.

3Sie sind ausserdem über den Ablauf der Spende und die dafür notwendigen vorbe- reitenden medizinischen Massnahmen zu informieren.

Art. 6e Vorgehen bei mehreren zum Entscheid berechtigten Personen

Gibt es mehrere zum Entscheid berechtigte Personen, so ist die Entnahme zulässig, wenn:

a. alle der innerhalb angemessener Frist erreichbaren Personen zustimmen; und

b. von den nicht erreichbaren Personen kein Widerspruch bekannt ist.

Art. 7 Abs. 1

1Der irreversible Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms infolge einer schweren Schädigung des Hirns oder infolge eines anhaltenden Kreis- laufstillstands ist nach den Richtlinien nach Anhang 1a festzustellen.

Art. 8 Dauer der vorbereitenden medizinischen Massnahmen

1Vorbereitende medizinische Massnahmen dürfen wie folgt durchgeführt werden:

a. vor dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 48 Stunden;

b. nach dem Tod der Patientin oder des Patienten während längstens 72 Stunden.

2Tritt der Tod trotz schwerer Hirnschädigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Buchstabe a ein, kommt eine Spende aber nach dem Tod infolge eines anhaltenden Kreislaufstillstands in Betracht, so dürfen vorbereitende medizinische Massnahmen während längstens weiterer 48 Stunden durchgeführt werden.

3In den Fällen nach Artikel 10 Absätze 1 und 4 Buchstabe b des Transplantationsge- setzes müssen sie abgebrochen werden, sobald ein Widerspruch gegen die Entnahme vorliegt.