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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten
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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
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Art. 8a Unzulässige vorbereitende medizinische Massnahmen
Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d des Transplantationsgesetzes nicht erfüllen, sind in den in Anhang 1a aufgeführten Richtlinien festgelegt.
Gliederungstitel vor Art. 8b
3. Abschnitt: Organ- und Gewebespenderegister
Art. 8b Inhalt des Organ- und Gewebespenderegisters
1Das Register enthält die folgenden Daten:
a. zur betroffenen Person:
1. Name und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Heimat- oder Geburtsort,
4. AHV-Nummer,
5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
6. Widerspruch oder Zustimmung zur Entnahme von allen oder einzelnen Organen, Geweben oder Zellen nach dem Tod zu Transplantationszwe- cken,
7. bei Personen mit vereinfachtem Eintrag (Art. 8g): Angabe, wo sich eine ausserhalb des Registers festgehaltene Äusserung zur Spendebereitschaft befindet,
8. Einwilligung in die Kontaktaufnahme für Forschungs- und Qualitätssi- cherungsprojekte von Dritten mit den im Register gespeicherten Perso- nendaten beziehungsweise Ablehnung der Kontaktaufnahme,
9. Datum des letzten Registerzugriffs durch die eintragende Person,
10. bei Personen, deren Eintrag abgefragt wurde: Todesdatum;
b. zur Vertrauensperson:
1. Name und Vornamen,
2. Adresse,
3. Telefonnummer.
2Daten, die von einer Inhaberin oder einem Inhaber der E-ID vorgewiesen und vom Register verwendet werden, können automatisiert ins Register übernommen werden.
Art. 8c Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle
Das Register verfügt über eine Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle; diese dient dazu:
a. die Daten aktuell zu halten;