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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

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Art. 8a Unzulässige vorbereitende medizinische Massnahmen

Die vorbereitenden medizinischen Massnahmen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d des Transplantationsgesetzes nicht erfüllen, sind in den in Anhang 1a aufgeführten Richtlinien festgelegt.

Gliederungstitel vor Art. 8b

3. Abschnitt: Organ- und Gewebespenderegister

Art. 8b Inhalt des Organ- und Gewebespenderegisters

1Das Register enthält die folgenden Daten:

a. zur betroffenen Person:

1. Name und Vornamen,

2. Geburtsdatum,

3. Heimat- oder Geburtsort,

4. AHV-Nummer,

5. Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

6. Widerspruch oder Zustimmung zur Entnahme von allen oder einzelnen Organen, Geweben oder Zellen nach dem Tod zu Transplantationszwe- cken,

7. bei Personen mit vereinfachtem Eintrag (Art. 8g): Angabe, wo sich eine ausserhalb des Registers festgehaltene Äusserung zur Spendebereitschaft befindet,

8. Einwilligung in die Kontaktaufnahme für Forschungs- und Qualitätssi- cherungsprojekte von Dritten mit den im Register gespeicherten Perso- nendaten beziehungsweise Ablehnung der Kontaktaufnahme,

9. Datum des letzten Registerzugriffs durch die eintragende Person,

10. bei Personen, deren Eintrag abgefragt wurde: Todesdatum;

b. zur Vertrauensperson:

1. Name und Vornamen,

2. Adresse,

3. Telefonnummer.

2Daten, die von einer Inhaberin oder einem Inhaber der E-ID vorgewiesen und vom Register verwendet werden, können automatisiert ins Register übernommen werden.

Art. 8c Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle

Das Register verfügt über eine Schnittstelle mit der Zentralen Ausgleichsstelle; diese dient dazu:

a. die Daten aktuell zu halten;