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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten
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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
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Gliederungstitel vor Art. 3
2. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen
1. Abschnitt: Abklärung des Widerspruchs
Art. 3 Massgebliche Äusserung zur Spendebereitschaft
Liegen unterschiedliche Äusserungen der verstorbenen Person zur Spendebereitschaft vor, so gilt die neuste.
Art. 4 Fehlen einer dokumentierten Äusserung zur Spendebereitschaft
1Ist ein Widerspruch, eine Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebe- reitschaft der verstorbenen Person weder im Organ- und Gewebespenderegister ein- getragen noch sonst wie unmittelbar erkennbar, so müssen die dem Spital bekannten und erreichbaren nächsten Angehörigen angefragt werden, ob ihnen eine entspre- chende Äusserung bekannt ist oder ob sie eine Person bezeichnen können, der eine solche Äusserung bekannt ist.
2Als nächste Angehörige gelten:
a. Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b. Kinder;
c. Eltern und Geschwister;
d. Grosseltern und Grosskinder;
e. andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.
3Zur Spendebereitschaft der verstorbenen Person kann sich auch äussern, wer das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 5 Zum Entscheid berechtigte Personen
1Zum Entscheid über die Entnahme berechtigt ist die von der verstorbenen Person bezeichnete Vertrauensperson und ansonsten, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2Das Spital muss mittels Nachfrage bei den nächsten Angehörigen ermitteln, wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war.
3Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, so gelten die in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten nächsten Angehörigen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden, sofern sie mit dieser bis zu ihrem Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt hatten.