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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

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Art. 8g Vereinfachter Eintrag

1Personen, die sich nicht mit der E-ID authentisieren können oder wollen, können im Register eintragen, dass sie ihre Äusserung zur Spendebereitschaft ausserhalb des Re- gisters festgehalten haben und wo sich diese befindet.

2Zur Authentifizierung der Personen nach Absatz 1 werden zwei Faktoren verwendet.

Art. 8h Einsichtnahme in die Daten: zugriffsberechtigte Personen

1Neben den eintragenden Personen werden für einen Online-Zugriff berechtigt:

a. in den Spitälern:

1. die für die lokale Koordination zuständigen Personen,

2. die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen der Notfall- und Intensivmedizin,

3. für die Entnahme von Gewebe: zusätzlich die für die Abklärung der Spendebereitschaft zuständigen Personen anderer Abteilungen;

b. bei der Nationalen Zuteilungsstelle: die mit der Führung des Registers, der indirekten Abfrage und der Erstellung von Statistiken beauftragten Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter;

c. im BAG: die für den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung und die ent- sprechende Aufsicht zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2Die Nationale Zuteilungsstelle erteilt auf Antrag der für die lokale Koordination zu- ständigen Person oder der Institution, die Gewebe entnimmt, die Zugriffsrechte für die Personen im Spital nach Absatz 1 Buchstabe a und verwaltet diese.

Art. 8i Einsichtnahme in die Daten: indirekte Abfrage

1Personen nach Artikel 8h Absatz 1 Buchstabe a können einen Eintrag bei der Nati- onalen Zuteilungsstelle telefonisch anfragen, wenn es ihnen aus technischen oder or- ganisatorischen Gründen nicht möglich ist, diesen mittels Online-Zugriff zeitgerecht abzuklären. Sie müssen die Anfrage begründen.

2Die Nationale Zuteilungsstelle klärt die Identität und die Zugriffsberechtigung der anfragenden Person ab und übermittelt anschliessend den Eintrag der betroffenen Per- son verschlüsselt über einen eigens dafür vorgesehenen Kanal, wobei sie den Schlüs- sel über einen anderen Kanal bekannt gibt.

3Sie hält die Begründung nach Absatz 1 schriftlich fest.

Art. 8j Einsichtnahme in die Daten: Umfang

1Die eintragenden Personen können ihre Daten und die Daten der von ihnen einge- tragenen Vertrauensperson einsehen.

2Die zuständigen Personen im Spital können alle Daten, mit Ausnahme von denjeni- gen nach Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, einsehen.

3Die Nationale Zuteilungsstelle kann folgende Daten einsehen: