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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten

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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen

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4Gibt es mehrere zum Entscheid berechtigte Personen, so ist die Entnahme zulässig, wenn keine dieser Personen innerhalb der Frist nach Artikel 6b Absatz 2 beziehungs- weise 3 widerspricht.

Art. 6 Vertretungsberechtigte Person als Vertrauensperson

Hat die verstorbene Person in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauf- trag eine vertretungsberechtige Person bezeichnet (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 1 des Zivil- gesetzbuchs3), ohne zusätzlich eine Vertrauensperson nach dem Transplantationsrecht zu bestimmen, so gilt die vertretungsberechtigte Person als Vertrauensperson.

Art. 6a Pflicht zur Information

Das Spital muss die zum Entscheid berechtigten Personen informieren über:

a. das Recht, unter Beachtung des mutmasslichen Willens der verstorbenen Per- son der Entnahme zu widersprechen;

b. die Folgen, wenn sie nicht widersprechen;

c. den Beginn und die Dauer der Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs;

d. den Ablauf der Spende und die dafür notwendigen vorbereitenden medizini- schen Massnahmen.

Art. 6b Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs

1Die Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs beginnt, wenn alle innerhalb ange- messener Frist erreichbaren und zum Entscheid berechtigten Personen informiert sind.

2Sie endet mit dem Entscheid, spätestens aber nach 24 Stunden.

3Sollen der verstorbenen Person nur Gewebe oder Zellen, nicht aber Organe entnom- men werden, so endet die Frist spätestens nach 12 Stunden.

4Der Beginn der Frist und der Entscheid sind in der Patientendokumentation festzu- halten.

Gliederungstitel vor Art. 6c

1a. Abschnitt: Voraussetzungen und Vorgehen bei Erfordernis der Zustimmung

Art. 6c Geltungsbereich

1Dieser Abschnitt gilt für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen:

a. die für die Herstellung von Transplantatprodukten verwendet werden; oder

b. deren Transplantation neuartig oder selten ist.

3 SR 210