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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten
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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20078
Art. 38 Übertragung von Aufgaben an Swisstransplant
1Die Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle nach den Artikeln 10a Absatz 1 und 19 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes sowie Artikel 2 Absatz 3 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung vom 18. Oktober 20179 werden der Schweizer Stiftung für Organspende und Transplantation (Swisstransplant) übertragen.
2Das BAG schliesst mit Swisstransplant zu diesem Zweck eine in der Regel auf vier Jahre befristete Vereinbarung ab. Diese legt namentlich die zu erbringenden Leistun- gen und die finanzielle Abgeltung durch den Bund fest.
2. Humanforschungsverordnung vom 20. September 201310
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 40a Nächste Angehörige und Vertrauensperson
1Als nächste Angehörige nach Artikel 36 Absatz 2–3bisHFG gelten:
a. Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner;
b. Kinder;
c. Eltern und Geschwister;
d. Grosseltern und Grosskinder;
e. andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.
2Zum Entscheid nach Artikel 36 Absatz 3bisHFG berechtigt ist, wer mit der verstor- benen Person am engsten verbunden war und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war, ist mittels Nachfrage bei den nächsten Angehörigen zu ermitteln.