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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten
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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
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3Liegen keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor, so gelten die in Absatz 1 aufgeführ- ten nächsten Angehörigen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden, sofern sie mit ihr bis zu ihrem Tod einen regelmässigen persönlichen Kon- takt gepflegt haben.
4Gibt es mehrere zum Entscheid berechtigte Personen, so kann der Körper der ver- storbenen Person oder dessen Teile zu Forschungszwecken verwendet werden, wenn alle zum Entscheid befugten Personen einverstanden sind.
5Hat die verstorbene Person in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauf- trag eine vertretungsberechtige Person bezeichnet (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 1 Zivilgesetz- buch11), ohne zusätzlich eine Vertrauensperson nach Artikel 36 Absatz 3quaterHFG zu bestimmen, so gilt die vertretungsberechtigte Person als Vertrauensperson.
3. Verordnung vom 20. September 201312 über klinische Versuche
Art. 16 Abs. 2
2Liegt keine Willensäusserung nach Absatz 1 vor, so ist die Verwendung zulässig, wenn die bis zum Tod der Person zur rechtlichen Vertretung nach Artikel 304 Absatz 1 oder Artikel 378 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 –7 des Zivilgesetzbuchs13 befugte Person eingewilligt hat.
4. Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 202014
Art. 31 Abs. 1
1Die Anforderungen an die Entnahme, Spende und Testung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 Absätze 1 Buchstabe a und 3, 4 und 6, den Artikeln 8a, 8b, 9, 10, 11–15 und 30–33 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200415 und den Artikeln 2, 6c–8a und 9–12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200716.
11SR 210
12 SR 810.305
13SR 210
14 SR 812.213
15SR 810.21