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Vernehmlassung 2024/18: Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) · 13 Seiten
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Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen
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b. das Todesdatum zu übertragen, um:
1. die Daten verstorbener Personen automatisch für die Abfrage zu sperren und nach Ablauf der Frist zu löschen,
2. im Rahmen der Aufsicht durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bei abgefragten Einträgen zu prüfen, ob der Abfragezeitpunkt rechtmäs- sig war.
Art. 8d Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle
1Die Nationale Zuteilungsstelle nimmt die Aufgaben des Verantwortlichen nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20204 (DSG) wahr, sofern nach dieser Verord- nung nicht das BAG zuständig ist.
2Sie gewährleistet die organisatorischen Aspekte der Daten- und Informationssicher- heit und dokumentiert die getroffenen Massnahmen.
3Sie unterstützt den technischen Betreiber bei der Sicherstellung einer hohen Verfüg- barkeit des Registers, indem sie zusammen mit ihm die notwendigen Massnahmen trifft.
4Sie erstellt Bedienungsanleitungen für Benutzerinnen und Benutzer.
5Sie unterstützt die Benutzerinnen und Benutzer bei Anwendungsproblemen und zieht bei Bedarf den technischen Betreiber bei.
Art. 8e Aufgaben des BAG
1Das BAG stellt das Register der Nationalen Zuteilungsstelle zur Verfügung und ent- wickelt es weiter.
2Es gewährleistet die technischen Aspekte der Daten- und Informationssicherheit.
3Es überprüft periodisch, ob die Gewährung der Zugriffsrechte durch die Nationale Zuteilungsstelle und die Registerabfragen den gesetzlichen Anforderungen entspre- chen.
Art. 8f Eintragung von Daten und Authentifizierung der eintragenden
Person
1Personen, die ihren Widerspruch, ihre Zustimmung oder eine andere Äusserung zur Spendebereitschaft im Register festhalten wollen, können ihre Daten und die Angaben einer allfälligen Vertrauensperson im Register eintragen.
2Zur Authentifizierung haben die eintragenden Personen die E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom …5 zu verwenden.
4 SR 235.1
5 SR …