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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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a. Neigungswinkelbonus für integrierte Anlagen: 2,2 Rp./kWh;
b. Neigungswinkelbonus für angebaute und freistehende Anlagen: 1 Rp./kWh;
c. Höhenbonus: 0,7 Rp./kWh;
d. Parkflächenbonus: 1 Rp./kWh.
Art. 30cbisZuständigkeiten und Teilnahmevoraussetzungen
Für die Zuständigkeiten und die Teilnahmevoraussetzungen sind die Artikel 46a und 46b sinngemäss anwendbar.
Art. 30cterAuktionsverfahren
1 Die Vollzugsstelle gibt die Auktionsbedingungen sowie die mit dem Gebot einzureichenden Angaben und Unterlagen in der Ausschreibung bekannt.
2 Sie erteilt für diejenigen Gebote einen Zuschlag die:
a. die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen;
b. den günstigsten Ansatz pro Kilowattstunde aufweisen; und
c. innerhalb des ausgeschriebenen Auktionsvolumens Platz finden.
3 Unterschreitet die gesamte Leistung der Gebote, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, das ausgeschriebene Auktionsvolumen, so wird das Auktionsvolumen nachträglich automatisch auf 90 Prozent dieser angebotenen Leistung gekürzt.
Art. 30cquaterInbetriebnahmefrist, Fristerstreckung und Inbetriebnahmemeldung
1 Die Anlage ist spätestens 24 Monate, nachdem die Zuschlagserteilung in Rechtskraft erwächst, in Betrieb zu nehmen.
2 Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die die gesuchstellende Person nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
3 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens einen Monat ab der Inbetriebnahme zu melden.
4 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und die Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
Art. 30cquinquiesEntscheid
1Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle den Eintritt ins System der gleitenden Marktprämie.
2 Ist die Leistung der Anlage grösser als im Gebot angegeben, so wird nur für den Anteil der Produktion eine gleitende Marktprämie ausgerichtet, die der im Gebot angegebenen Leistung entspricht. Die Vollzugsstelle verfügt diesen Anteil im Entscheid.
Art. 30csexiesWiderruf des Zuschlags
Die Vollzugsstelle widerruft den Zuschlag, wenn:
a. nach der Inbetriebnahme nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;