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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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r. detaillierte Auflistung der Investitionskosten, aufgeteilt in anrechenbare und nicht anrechenbare Kosten;

s. Nachweis über die Betriebskosten;

t. Angaben über anderweitige Finanzhilfen.

3 Vergütungssatz und Referenz-Marktpreis

3.1 Vergütungssatz

Der Vergütungssatz in Rp./kWh entspricht den jährlichen Kosten für die Elektrizität (Jahreskosten), die von einer Neuanlage produziert wird oder die von einer bestehenden Anlage nach einer erheblichen Erweiterung zusätzlich produziert wird (jährliche Mehrproduktion) oder von einer bestehenden Anlage aufgrund einer erheblichen Erneuerung weiterhin produziert wird.

3.2 Referenz-Marktpreis für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als

3 MW

Der Referenz-Marktpreis in Rp./kWh für steuerbare Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW entspricht dem jährlichen Erlös für die Mehrproduktion (Jahreserlös).

4 Jahreskosten, Jahreserlös und jährliche Mehrproduktion

4.1 Jahreskosten

4.1.1 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus:

a. den sich aufgrund der Investition ergebenden Kapitalkosten; diese werden auf Komponentenebene mit deren jeweils standardisierten Nutzungsdauern und einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz gemäss Anhang 3 annuitätisch berechnet;

b. den Betriebskosten; diese werden bis zu einem Betrag von höchstens 2 Prozent der anrechenbaren Investitionen berücksichtigt, sie beinhalten auch die Unternehmensführungs-, Kraftwerksbewirtschaftungs-, Energiebewirtschaftungs- und Energieverwertungskosten auf Stufe der Betreibergesellschaft;

c bei steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW dürfen höchstens folgende Energiebewirtschaftungs- und Verwaltungskosten angerechnet werden:

1. bei Laufwasserkraftwerken: 0,25 Rp./kWh;

2. bei Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken 0,4 Rp./kWh.

d. den bezahlten Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen.

4.1.2 Die mit dem Entscheid nach Artikel 30bnovies festgelegten Jahreskosten wer-

den nur angepasst, wenn:

a. der kantonale Wasserzins ändert;

b. die Anlage jährliche Stromkosten für die Zubringerpumpen aufweist; oder

c. der durchschnittliche Kapitalkostensatz ändert.