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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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e. die Wasserzinskosten (mechanische Bruttoleistung in kWbr und Wasser-

zins in Fr./kWbr);

f. Für erhebliche Erweiterungen und Neuanlagen innerhalb einer bestehen-

den Anlage sind für das Jahr der Inbetriebnahme sämtliche oben aufgeführte Daten für das entsprechende hydrologische Jahr einzureichen.

5.2 Für nicht steuerbare Wasserkraftwerke mit einer Leistung von > 3 MW und für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von ≤ 3 MW sind jährlich die folgenden Informationen einzureichen:

a. für die Kraftwerke einer Anlage: die monatliche Verteilung der Jahres-

produktion in kWh;

b. die Wasserzinskosten (mechanische Bruttoleistung in kWbr und Wasser-

zins in Fr./kWbr).