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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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e. die Wasserzinskosten (mechanische Bruttoleistung in kWbr und Wasser-
zins in Fr./kWbr);
f. Für erhebliche Erweiterungen und Neuanlagen innerhalb einer bestehen-
den Anlage sind für das Jahr der Inbetriebnahme sämtliche oben aufgeführte Daten für das entsprechende hydrologische Jahr einzureichen.
5.2 Für nicht steuerbare Wasserkraftwerke mit einer Leistung von > 3 MW und für Wasserkraftwerke mit einer Leistung von ≤ 3 MW sind jährlich die folgenden Informationen einzureichen:
a. für die Kraftwerke einer Anlage: die monatliche Verteilung der Jahres-
produktion in kWh;
b. die Wasserzinskosten (mechanische Bruttoleistung in kWbr und Wasser-
zins in Fr./kWbr).