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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

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Differenz der Day-Ahead-Erlöse mit und ohne Leistungsvorhaltung geschätzt.

4.2.6 Als Erlösmöglichkeit aus dem Verkauf der Herkunftsnachweise gilt der Be-

trag, der durch den Verkauf der Herkunftsnachweise zum jährlichen Durchschnittspreis auf schweizerischen und europäischen Handelsplattformen, auf denen die Betreiber verkaufen können, erzielt werden kann.

4.2.7 Die Erlösmöglichkeit aus der Teilnahme an der Winterreserve bestimmt sich

gemäss der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV8).

4.2.8 Bei Erweiterungen, Erneuerungen sowie bei Neuanlagen, welche technisch

und wirtschaftlich in bestehende Anlagen eingebettet sind, wird der Jahreserlös einmal für die Anlage vor und einmal für die Anlage nach der Erweiterung, Erneuerung respektive mit der Neuanlage gemäss Ziffer 4.2.2 berechnet. Die Differenz zwischen diesen beiden Werten entspricht dem Jahreserlös der erweiterten oder erneuerten Anlage, respektive der Neuanlage. Bei Erneuerungen wird aufgrund erneuerten Elemente abgeschätzt, wieviel Produktion durch die Erneuerungsinvestition erhalten werden kann. Die erhaltene Produktion samt einer allfälligen Produktionssteigerung und ein allfälliger Portfolioeffekt entsprechen dem Jahreserlös der Erneuerung.

4.3 Jährliche Mehrproduktion bei erheblichen Erweiterungen

4.3.1 Die jährliche Mehrproduktion entspricht dem Anteil der Gesamtproduktion,

der dem Verhältnis des Jahreserlöses aus der Investition zum Gesamterlös entspricht.

4.3.2 Bei steuerbaren Anlagen mit einer Leistung von mehr als 3 MW wird die jähr-

liche Mehrproduktion jährlich neu festgelegt.

4.3.3 Bei nicht steuerbaren Anlagen und Anlagen mit einer Leistung von 3 MW

oder weniger gilt für die ersten fünf Jahre die im Zeitpunkt der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 30bsepties) festgelegte jährliche Mehrproduktion, für die restliche Vergütungsdauer der Durchschnitt der ersten 5 Betriebsjahre nach der Investition.

5 Jährlich einzureichende Informationen für die Abrechnungsperiode

5.1 Für steuerbare Wasserkraftwerke mit einer Leistung von > 3 MW sind jährlich

die folgenden Informationen einzureichen:

a. für eine bestehende Anlage und jedes beantragte Projekt pro Speicher und pro Ausgleichsbecken: der Jahreszufluss in m3 und die zeitliche Zuflussverteilung über 12 Monate in m³/Monat;

b. für die Kraftwerke einer Anlage:

1. die stündliche Verteilung des Zubringerpumpenstroms in kWh, und

2. die stündliche Verteilung der Jahresproduktion in kWh;

c. für die Wasserreserve: das reservierte Speichervolumen in kWh;

d. die durchschnittliche Zuflussmenge der letzten 10 Jahre (soweit vorhanden);

8 SR 734.722