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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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Anhang 6.3 (Art. 30asepties, 30eter, 30eocties)
Gleitende Marktprämie für Biomasseanlagen
1 Anlagendefinition
Die Definition der Biomasseanlage richtet sich nach Anhang 1.5 Ziffer 1.
2 Mindestanforderungen
2.1 Allgemeine Anforderungen
Die allgemeinen Anforderungen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.
2.2 Energetische Mindestanforderungen
2.2.1 Energetische Mindestanforderungen für Biogasanlagen
Die energetischen Mindestanforderungen für Biogasanlagen richten sich nach Anhang 1.5 Ziffern 2.2.3 und 2.2.4 und nach Anhang 2.3 Ziffer 2.2.
2.2.2 Energetische Mindestanforderungen für Holzkraftwerke
2.2.2.1 Die energetischen Mindestanforderungen für Holzkraftwerke richten sich
nach Anhang 1.5 Ziffern 2.2.3.
2.2.2.2 Sie sind spätestens ab Beginn des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbe-
triebnahme der Anlage oder der erheblichen Erweiterung oder Erneuerung einzuhalten.
2.2.2.3 Wenn gleichzeitig mit dem Bau oder der Erweiterung der Anlage ein Fern-
wärmenetz oder eine andere Einrichtung für die Nutzung der Wärme errichtet oder erweitert wird, müssen die energetischen Mindestanforderungen zum Zeitpunkt der definitiven Festsetzung der gleitenden Marktprämie nicht erfüllt sein; die energetischen Mindestanforderungen müssen aber innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden.
2.3 Beurteilungsperioden
2.3.1 Die Beurteilungsperiode für die allgemeinen Anforderungen und die ökologi-
schen Mindestanforderungen beträgt drei Monate.
2.3.2 Die Beurteilungsperiode für die energetischen Mindestanforderungen beträgt
das ganze Kalenderjahr.
3 Vergütungssatz
3.1 Berechnung des Vergütungssatzes
3.1.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und, sofern die Vo-
raussetzungen erfüllt sind, aus einem Bonus nach Ziffer 3.3 oder 3.4 zusammen. Der Vergütungssatz wird jährlich neu berechnet.