Vorlage

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 53Fedlex · Vorlage

3.1.2 Für die Berechnung der Sätze für die Grundvergütung und die Boni ist die

äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres. Für das Jahr, in dem die Anlage in Betrieb genommen oder stillgelegt wird, werden bei der Bestimmung der äquivalenten Leistung die vollen Stunden vor der Inbetriebnahme oder nach der Stilllegung der Anlage abgezogen.

3.1.3 Die Sätze der Grundvergütung und der Boni werden anteilsmässig nach den

Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2–3.4 berechnet.

3.1.4 Der Bonus für Holzkraftwerke wird gewährt, wenn in einer Anlage Holz als

einziger Energieträger eingesetzt wird.

3.1.5 Der Bonus für Holzkraftwerke wird nur für die von Oktober bis März (Win-

terhalbjahr) eingespeiste Elektrizität gewährt.

3.2 Grundvergütung

Der Satz für die Grundvergütung beträgt je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)

≤ 50 kW28

≤100 kW25

≤500 kW22

≤ 5 MW 18,5

> 5 MW 17,5

3.3 Bonus für Holzkraftwerke

Der Satz für den Bonus für Holzkraftwerke beträgt je Leistungsklasse:

Leistungsklasse Holzbonus (Rp./kWh)

≤ 50 kW8

≤100 kW7

≤500 kW6

≤ 5 MW4

> 5 MW 3,5

3.4 Bonus für landwirtschaftliche Biomasse

3.4.1 Der Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird gewährt, wenn:

a. Hofdünger, insbesondere Gülle und Mist aus der Tierhaltung, oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und

b. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤10 Prozent, bezogen auf die Frischmasse, beträgt.

3.4.2 Der Satz für den Bonus für landwirtschaftliche Biomasse beträgt: