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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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3.2.8 Die Vollzugsstelle legt die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in ei-
ner Richtlinie fest.
4 Projektfortschrittsmeldung, Inbetriebnahme und Inbetriebnahmemeldung
4.1 Projektfortschrittsmeldung
Spätestens zehn Jahre nach der Eröffnung der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 30dsexies) ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Diese hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
a. die rechtskräftige Baubewilligung;
b. die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu;
c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben;
d. das geplante Inbetriebnahmedatum.
4.2 Inbetriebnahme
Die Anlage ist spätestens zwölf Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 30dsexies) in Betrieb zu nehmen.
4.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a. die Typenbezeichnung der Anlage;
b. die Leistung;
c. die Nabenhöhe;
d. die Extraausrüstungen, z. B. eine Rotorblattheizung;
e. das Inbetriebnahmedatum;
f. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch und in der Projektfortschrittsmeldung gemachten Angaben.