Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 12 Seiten
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1 Hintergrund
Der Bundesrat hat am 7. Juni 2024 das EFD beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren dauerte bis zum 27. September 2024. Die Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden befindet sich im Anhang dieses Berichts. Insgesamt gingen 39 Stellungnahmen ein.
2 Vernehmlassungsvorlage
2.1 Ausgangslage
Das Abkommen mit Italien vom 23. Dezember 2020, das neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern umfasst, sowie das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sehen einen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten vor. Diese beiden Abkommen enthalten die materiellen Rechtsgrundlagen für die auszutauschenden Informationen betreffend Lohndaten. Sie regeln jedoch nicht die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz. Angesichts des erforderlichen Inhalts ist es daher notwendig, ein Bundesgesetz zu schaffen, das die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs betreffend Lohndaten in der Schweiz regelt.
2.2 Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzesentwurf enthält die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen im Bereich des Informationsaustauschs, die für die Umsetzung der neuen Abkommen mit Italien und Frankreich erforderlich sind.
Dieses Gesetz ist notwendig, damit die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich erfüllen kann. Der Entwurf des Bundesgesetzes über den automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten regelt demnach die Umsetzung dieses Informationsaustauschs in der Schweiz, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag einen solchen Austausch im Steuerbereich vorsieht. Er regelt insbesondere die Übermittlung der Informationen zwischen den kantonalen Steuerbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Die Vorlage enthält zudem Regeln bezüglich der Aufgaben der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden und bezüglich der Verwendung der AHV-Nummer als Steueridentifikationsnummer sowie Bestimmungen zum Datenschutz. Darüber hinaus umfasst sie Bestimmungen zur Organisation und zur Pflicht der ESTV und der kantonalen Steuerbehörden, die Informationen untereinander auf elektronischem Weg auszutauschen.